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versicherungspflichtige, in dem Betrieb beschäftigte Personen“ wer-
den ($ 63 Abs. 2). Es ist zu untersuchen, was in diesen Vor-
schriften unter „nichtversicherungspflichtigen“ Personen zu ver-
stehen ist. Der Wortlaut ist zweideutig. Erstens kann gemeint
sein: Personen, die überhaupt bei keiner Krankenkasse versiche-
rungspflichtig sind. Zweitens kann man — dem Wortlaute nach
— nur diejenigen zu den „Nichtversicherungspflichtigen“ rechnen,
die bei der Kasse, bei der sie sich freiwillig versichern wollen,
nicht zwangsversichert sind. Wir stellten oben (S. 43.) bereits
fest, dass die Weiterversicherung nach $ 27 unzulässig ist, wenn
der aus seiner bisherigen Mitgliedschaft Ausscheidende bei ir-
gend einer andern Kasse zwangsversichert wird. Hier gilt also
der Grundsatz, dass freiwillige und Pflichtmitgliedschaft nicht
neben einander bestehen können. Man könnte nun daran denken,
dass dieser Grundsatz in dem besonderen Wesen der Weiter-
versicherung seine Grundlage fände, dass aber seine Aufnahme
unter die Regeln über den freiwilligen Beitritt unrichtig erschiene.
In Wirklichkeit ist aber gerade das Umgekehrte der Fall. Denn
während die Einrichtung des freiwilligen Beitritts den Zweck
verfolgt, sonst nicht versicherten Personen die Wohltaten der
Krankenversicherung zugänglich zu machen, ist die Weiterver-
sicherung in erster Linie deshalb eingerichtet, um zu verhüten,
dass jemand seine durch — vielleicht jahrelange — Beitrags-
zahlungen wohlerworbenen Rechte infolge eines Beschäftigungs-
wechsels verliert. Während also in dem hier zu erörternden
Falle der bei Einrichtung des freiwilligen Beitritts angestrebte
Zweck, allen Arbeitern Gelegenheit zur Versicherung zu bieten,
schon dadurch erreicht ist, dass der Betreffende Zwangsmitglied
irgend einer Kasse wird, steht die Bestimmung, dass die Weiter-
versicherung nicht zulässig ist, wenn das Mitglied zu einer ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung übergeht, mit dem Zweck der
Weiterversicherung in Widerspruch: es kann vorkommen, dass
Jemand bei einem Beschäftigungswechsel doch wohlerworbener