Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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versicherungspflichtige, in dem Betrieb beschäftigte Personen“ wer- 
den ($ 63 Abs. 2). Es ist zu untersuchen, was in diesen Vor- 
schriften unter „nichtversicherungspflichtigen“ Personen zu ver- 
stehen ist. Der Wortlaut ist zweideutig. Erstens kann gemeint 
sein: Personen, die überhaupt bei keiner Krankenkasse versiche- 
rungspflichtig sind. Zweitens kann man — dem Wortlaute nach 
— nur diejenigen zu den „Nichtversicherungspflichtigen“ rechnen, 
die bei der Kasse, bei der sie sich freiwillig versichern wollen, 
nicht zwangsversichert sind. Wir stellten oben (S. 43.) bereits 
fest, dass die Weiterversicherung nach $ 27 unzulässig ist, wenn 
der aus seiner bisherigen Mitgliedschaft Ausscheidende bei ir- 
gend einer andern Kasse zwangsversichert wird. Hier gilt also 
der Grundsatz, dass freiwillige und Pflichtmitgliedschaft nicht 
neben einander bestehen können. Man könnte nun daran denken, 
dass dieser Grundsatz in dem besonderen Wesen der Weiter- 
versicherung seine Grundlage fände, dass aber seine Aufnahme 
unter die Regeln über den freiwilligen Beitritt unrichtig erschiene. 
In Wirklichkeit ist aber gerade das Umgekehrte der Fall. Denn 
während die Einrichtung des freiwilligen Beitritts den Zweck 
verfolgt, sonst nicht versicherten Personen die Wohltaten der 
Krankenversicherung zugänglich zu machen, ist die Weiterver- 
sicherung in erster Linie deshalb eingerichtet, um zu verhüten, 
dass jemand seine durch — vielleicht jahrelange — Beitrags- 
zahlungen wohlerworbenen Rechte infolge eines Beschäftigungs- 
wechsels verliert. Während also in dem hier zu erörternden 
Falle der bei Einrichtung des freiwilligen Beitritts angestrebte 
Zweck, allen Arbeitern Gelegenheit zur Versicherung zu bieten, 
schon dadurch erreicht ist, dass der Betreffende Zwangsmitglied 
irgend einer Kasse wird, steht die Bestimmung, dass die Weiter- 
versicherung nicht zulässig ist, wenn das Mitglied zu einer ver- 
sicherungspflichtigen Beschäftigung übergeht, mit dem Zweck der 
Weiterversicherung in Widerspruch: es kann vorkommen, dass 
Jemand bei einem Beschäftigungswechsel doch wohlerworbener
	        
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