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wege gegen einen Beamten anweisen dürfte, welcher zur Schad-
loshaltung nicht einmal das Vermögen besäse..e Wasnunim
allgemeinengerechtist, dies wärehier in Bezug
aufdie vom Staate bestellten Beamten umso-
mehr anzuwenden, als im entgegengesetzten
Falle das öffentliche Vertrauen und das An-
sehen desAmtesundDienstesgefährdet würde.
2. Es wäre daher überflüssig und dem Dienste nachteilig,
wenn der Zivilrichter solche Klagen annehmen würde, vielmehr
muss derselbe eine solche unbefugte, gegen einen Staatsbeamten
wegen seiner Amtshandlungen eingereichte Klage sogleich zu-
rückweisen.
3. Endlich ist man der Meinung, dass dieserwegen die schon
bestehenden Gesetze und allgemeinen Rechtsgrundsätze hinläng-
lich Mass und Ziel geben und nach solchen schon dermalen ein
Erkenntnis des Zivilrichters über die Amtshandlungen eines Be-
amten auf eine jeweilige Nullitätsklage als unbefugt aufgehoben
werden müsste.“
Die Wohlmeinung der Hofkommission an die oberste Justiz-
stelle vom 24. II. 06 lautet dahin, „dass man mit denselben An-
trägen über die Hauptfrage sowohl als dass hierwegen kein neues
Gesetz zu erlassen sei, sich vollkommen vereinbare.“
RANDA resümiert: „dass sowohl die oberste Justizstelle als
auch die Hofkommission in Gesetzsachen in dem Grundgedanken
übereinstimmten, dass der Staat der verkürzten Partei den durch
25 Hier macht RAnDA die Einschaltung: „Kann es eine beredtere Apo-
logie der heute so stark begehrten Haftungspflicht des Staates geben ?*
Aber in Wahrheit handelt es sich gar nicht um die Apologie einer legis-
latorischen Idee, sondern um eine Paraphrase dessen, was die oberste Ju-
stizstelle für geltendes Recht ansalı: dass der Staat für die Amtshandlungen
seiner Beamten hafte. Vor 100 Jahren genügte die Berufung auf das
„Öffentliche Vertrauen und das Ansehen des Amtes und Dienstes.* Heute
stellt man finanzielle Ausflüchte über das öffentliche Vertrauen und die
Autorität über das Prestige. Ist das ein Fortschritt ?