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Rechte verlustig geht. Dass das KVG. eine derartige Norm
gleichwohl enthält, kann seinen Grund nur darin haben, dass es
ein gleichzeitiges Bestehen von freiwilliger und Pflichtmitglied-
schaft nicht zulassen will. Da man nun bis zum Beweis des
Gegenteils annehmen muss, dass ein Gesetz einen einmal auf-
gestellten Grundsatz auch konsequent durchführt, da ferner ein
solcher Gegenbeweis nicht erbracht ist, und da endlich der Wort-
laut der auszulegenden Bestimmungen der Folgerung nicht im
Wege steht, so müssen wir schliessen, dass das Verbot des Neben-
einanderbestehens von freiwilliger und Zwangsversicherung auch
in den 8$ 19 Abs. 3 und 63 Abs. 2 zum Ausdruck kommen soll.
Demnach müssen wir unter die „nicht versicherungspflichtigen
Personen“ im Sinne dieser Paragraphen nur die einbegreifen, die
auch nicht bei irgend einer der auf Grund des KVG. errich-
teten Kassen zwangsversichert sind.
Zu dem gleichen Schluss kommen wir durch diese Erwägung:
Im zweiten Absatz des $ 19 und im ersten Absatz des 8 63 ist
der Begriff „versicherungspflichtige Personen“ gebraucht. Hier-
unter sind ganz unzweideutig alle die Personen verstanden, die
bei irgend einer Kasse des KVG. versicherungspflichtig sind.
Wenn nun in dem folgenden Absatz derselben Paragraphen von
„nichtversicherungspflichtigen Personen“ die Rede ist, so müssen
— wenn man nicht annebmen will, dass das Gesetz in ein und
demselben Paragraphen das gleiche Wort für ganz verschiedene
Begriffe gebraucht! — hier unter „nichtversicherungspflichtigen
Personen“ nur die verstanden werden, die nicht zuden „ver-
sicherungspflichtigen Personen“ im Sinne des vorher-
gehenden Absatzes gehören; demnach bedeutet „nichtversicherungs-
pflichtige Person“ hier: eine Person, die keine versicherungspflich-
tige Beschäftigung ausübt und die infolgedessen bei keiner
der auf Grund des KV@G. errichteten Versicherungseinrichtungen
versicherungspflichtig ist.
Das Ergebnis ist also: Einer organisierten Kasse