Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Rechte verlustig geht. Dass das KVG. eine derartige Norm 
gleichwohl enthält, kann seinen Grund nur darin haben, dass es 
ein gleichzeitiges Bestehen von freiwilliger und Pflichtmitglied- 
schaft nicht zulassen will. Da man nun bis zum Beweis des 
Gegenteils annehmen muss, dass ein Gesetz einen einmal auf- 
gestellten Grundsatz auch konsequent durchführt, da ferner ein 
solcher Gegenbeweis nicht erbracht ist, und da endlich der Wort- 
laut der auszulegenden Bestimmungen der Folgerung nicht im 
Wege steht, so müssen wir schliessen, dass das Verbot des Neben- 
einanderbestehens von freiwilliger und Zwangsversicherung auch 
in den 8$ 19 Abs. 3 und 63 Abs. 2 zum Ausdruck kommen soll. 
Demnach müssen wir unter die „nicht versicherungspflichtigen 
Personen“ im Sinne dieser Paragraphen nur die einbegreifen, die 
auch nicht bei irgend einer der auf Grund des KVG. errich- 
teten Kassen zwangsversichert sind. 
Zu dem gleichen Schluss kommen wir durch diese Erwägung: 
Im zweiten Absatz des $ 19 und im ersten Absatz des 8 63 ist 
der Begriff „versicherungspflichtige Personen“ gebraucht. Hier- 
unter sind ganz unzweideutig alle die Personen verstanden, die 
bei irgend einer Kasse des KVG. versicherungspflichtig sind. 
Wenn nun in dem folgenden Absatz derselben Paragraphen von 
„nichtversicherungspflichtigen Personen“ die Rede ist, so müssen 
— wenn man nicht annebmen will, dass das Gesetz in ein und 
demselben Paragraphen das gleiche Wort für ganz verschiedene 
Begriffe gebraucht! — hier unter „nichtversicherungspflichtigen 
Personen“ nur die verstanden werden, die nicht zuden „ver- 
sicherungspflichtigen Personen“ im Sinne des vorher- 
gehenden Absatzes gehören; demnach bedeutet „nichtversicherungs- 
pflichtige Person“ hier: eine Person, die keine versicherungspflich- 
tige Beschäftigung ausübt und die infolgedessen bei keiner 
der auf Grund des KV@G. errichteten Versicherungseinrichtungen 
versicherungspflichtig ist. 
Das Ergebnis ist also: Einer organisierten Kasse
	        
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