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können zwangsversicherte Personen nicht bei-
treten.
B. Für die Gemeindekrankenversicherung er-
gibt sich ohne weiteres das gleiche Resultat aus $ 4 Abs. 2:
ihr können nur solche Personen beitreten, „die der Versiche-
rungspflicht nicht unterliegen.“
C. Es bleibt noch das Verhältnis von Gemeindekranken-
versicherung und organisierten Kassen zu erörtern. Dass ein
bei einer Kasse Zwangsversicherter der Gemeindekrankenver-
sicherung nicht beitreten kann, ergibt sich unzweideutig aus 8 4
KVG. Nicht ganz so einfach ist die Beantwortung der Frage,
ob umgekehrt ein bei einer Gemeinde Zwangsversicherter einer
organisierten Kasse beitreten und dadurch die Versicherung bei
der Gemeinde zum Erlöschen bringen kann. Sie ist in der
Literatur mehrfach verneint worden mit der Begründung, dass
die Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität der Gemeinde-
krankenversicherung nicht ausreiche, eine Bejahung gerechtfertigt
erscheinen zu lassen. Dieser Auffassung muss entgegenge-
treten werden. In einem vor kurzem im Reformblatt für Ar-
beiterversicherung (1908, S. 45 ff.) erschienenen Artikel ist
versucht worden, dem Prinzip der Subsidiarität eine neue,
m. E. unrichtige Bedeutung beizulegen. Es wird dort die An-
sicht vertreten, die subsidiäre Natur der Gemeindekrankenver-
sicherung bedeute nur, dass, wenn an dem Orte, an dem der
Versicherungspflichtige ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, keine
organisierte Zwangskasse besteht, es dort nicht einer Institution
ermangeln solle, die dem Arbeiter einerseits die Leistungen im
Krankheitsfalle gewährt, anderseits aber auch die Durchführung
der Zwangsversicherung ermöglicht. „Es kann, so wird in jenem
Artikel ausgeführt, nicht scharf genug betont werden, dass die
Subsidiarität im Sinne des $ 4 KVG. nur für den Fall gemeint
ist, dass keine für den betreffenden Arbeiter in Frage kommende
Zwangskassenorganisation am Orte besteht.“ Die gegenteilige