Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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aber durch ein Gesetz erklärt worden. Neben diesen unaus- 
gesprochenen leges imperfectae stehen die wörtlich ausgespro- 
chenen Normen, an deren Gesetzmässigkeit natürlich niemand 
zweifelt "3. 
Auf dem Unterbau der Normen erhebt sich nun das Ge- 
bäude der ihren Vollzug regelnden Bestimmungen. Der Inhalt 
jedes Gesetzes scheidet sich auf solche Art in eine „partie nor- 
mative“ und in eine „partie constructive“ ”*. Die letztere ist ein 
„systeme complique d’ordres et de defenses, de concessions ou de 
permissions, de mesures preventives ou röpressives, de penalites 
et de nullites.“ Nie ist aber nicht bloss ein kompliziertes, son- 
‘8 BıinpIn6G 155: „Recht nun ist nicht die Rechtsüberzeugung der Rechts- 
quelle. Es gibt noch nicht angewendetes, nicht aber nicht erklärtes Recht. 
Nun kennt das Recht durchwegs zwei Arten der Willenserklärung: durch 
das bestimmungsgemässe Mittel des Willensausdrucks, die Sprache, und 
durch konkludente Handlungen. Diese Unterscheidung, angewendet auf 
die Erklärung des Rechtswillens ergibt theoretisch die Unterscheidung von 
gesetztem und ungesetztem Recht, eine Unterscheidung, die dann gleich- 
mässig auf das Recht des Staates, der Kirche, der übrigen autonomischen 
Kreise Anwendung finden muss. Bei dem ungesetzten Rechte hat die Willens- 
erklärung stattgefunden durch konkludente Handlungen. Stellt das Recht 
für das „Gesetz“ noch weitere formelle Requisite ausser der ausdrücklichen 
Erklärung durch die Sprache auf, so verschiebt sich positiv-rechtlich die 
Grenzlinie um ein wenig zum Nachteil des Gesetzes ohne dass der Grund- 
gedanke der Abscheidung dadurch alteriert würde. 
Eine ganz hervorragend wichtige Art der Erklärung des Rechtswillens 
durch konkludente Handlungen ist die, dass durch ein Gesetz der Wille 
der Rechtsquelle in einem weiteren Umfange erklärt wird als er in das 
Gesetz selbst Aufnahme findet, Wenn wir, wie man sich ausdrückt, ein 
Gesetz analogisch anwenden, so ist der angewandte Rechtssatz nicht Ge- 
setz, weil im Gesetzesrechte eben gerade nicht formuliert, er ist ein Satz 
des ungesatzten Rechtes. Wie aber sind wir befugt, ihn ohne weiters als 
Rechtssatz zu betrachten und ihn sofort anzuwenden, ohne auch nur da- 
nach zu fragen, ob schon weitere Anwendungen vorliegen? Lediglich des- 
halb, weil die Rechtsquelle in dem Gesetze, obschon sie jenen Satz darin 
nicht formuliert, dennoch implicite erklärt hat, sie erkenne auch jenen Satz 
als Rechtssatz an.“ 
”* Dvavır, L’Etat, le droit obj. et la loi pos. 543 fl. 
38*
	        
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