Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Bannkreis des Zivilrechtes. Sie kennen nichts anderes. Aller 
Weisheit A und OÖ ist für sie im bürgerlichen Gesetzbuche be- 
schlossen. Dass dieses konstruktives Recht für Normen ganz an- 
derer Art ist, kommt ihnen kaum zum Bewusstsein ”®, 
” Die Begründungen sind bald nichtssagend, bald geradezu absurd. 
Hier einige Proben: 
GIU. 573: Einsturzgefahr für ein an einer Gemeindestrasse gelegenes Haus 
durch deren Tieferlegung. 
Die 2. Instanz anerkannte im Prinzip das Recht auf Entschädigung 
unter Berufung auf die „aus der innern Natur der Verhältnisse sich er- 
gebenden unverjährbaren natürlichen Rechtsgrundsätze des $ 7 ABGB.“ Die 
1. und 3. Instanz wiesen ab, „weil die Gemeinde nur von ihrem Rechte 
innerhalb der gesetzlichen Schranken Gebrauch gemacht habe“. 
GIU. 1421: Verminderung der Triebkraft eines Baches durch einen Eisen- 
bahnbau. 
Die 2. Instanz erkannte auf Entschädigung: „Der Unistand, dass das 
Aerar die Bahn im öffentlichen Interesse baut, kann nur die Wirkung äussern, 
dass niemand sich diesem Bau zu widersetzen berechtigt war, aber nicht 
auch die, dass das Aerar nicht alle Schäden für bestehende Rechte zu ver- 
meiden verpflichtet war, oder wenn dies nicht geschah oder nicht geschehen 
konnte, den allfälligen Schaden zu ersetzen nicht gebunden wäre weil nach 
$ 365 ABGB. niemand gehalten ist, sein Recht ohne angemessene Schad- 
loshaltung abzutreten oder fahren zu lassen.“ Der OGH. wies ab, weil 
nicht sichergestellt sei, dass der gesamte Wasserverlust oder welcher be- 
stimmte Teil desselben die Folge der Bauführung sei. 
GIU. 5406: Haftung des Aerars für die bei einer Finanzdirektion als Sicher- 
stellung für einen Verzehrungssteuerkredit hinterlegten und von einen 
Steuerbeamten veruntreuten Kreditpapiere. 
Die 1. Instanz gab statt: „Es ist zuvörderst richtig, dass von der be- 
züglichen Bestimmung über gerichtliche Depositen abgesehen die Haftungs- 
pflicht des Staates für das Verschulden seiner Beamten gesetzlich nirgends 
ausgesprochen sei, sie ist aber auch gesetzlich nirgends ausgeschlossen und 
ergibt sich für einen Fall wie der vorliegende schon aus natürlichen Rechts- 
grundsätzen aus der Betrachung, dass der Kassabeamte die Aufbewahrung 
der ihm im Amte anvertrauten Werte offenbar nur inn Namen und Auftrage 
des Aerars besorgt, dass ihm die mit dem Aerar in Verkehr tretende Par- 
tei vertrauen muss, ohne in der Lage zu sein sich gegen Missbräuche oder 
Vernachlässigungen der derlei Organen anvertrauten Amtsgewalt und den 
daraus hervorgehenden Schaden im vorhinein sichern zu können, wogegen 
das Aerar durch Kautionen und in anderer Art sich zu sichern vermag.“ 
Von den Oberinstanzen bestätigt.
	        
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