Ansicht geht dahin, der Grundsatz der Subsidiarität der Ge-
meindekrankenversicherung bedeutet, dass nur die Personen bei
der Gemeinde versichert sein sollen, die faktisch bei keiner or-
ganisierten Kasse — sei es freiwillig, sei es kraft des Gesetzes
— Mitglied sind. Das Reformblatt erhebt gegen diese Meinung
die folgenden Bedenken. Sie führe dahin, dass „Pflichtmit-
glieder nun doch nicht Pflichtmitglieder sein müssten.“ Dadurch
werde bei diesen Personen das Gefühl der Versicherungspflicht
gemindert. Endlich sei es auch ein „logischer Unsinn“, zu sagen,
dass jemand zwar versicherungspflichtig sei, dass er aber dieser
Pflicht durch einen freiwilligen Beitritt genügen könne. Diese
letztere Behauptung ist gewiss unrichtig; denn wenn das Gesetz
($ 1 KVG.) bestimmt, dass Personen „nach Massgabe der Vor-
schriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern“ sind, so
ist damit doch nicht gesagt, dass alle diese Personen zwangs-
versichert, sondern nur, dass sie versichert sein müssen. Aber
auch die andern oben angeführten Einwände können zur Be-
gründung der im Reformblatt vertretenen Ansicht nicht bei-
tragen. Kann doch auch der Versicherungspflicht durch den
Beitritt zu einer freien Hilfskasse Genüge geschehen; weshalb
sollte die freiwillige Zugehörigkeit zu einer organisierten Kasse
des KVG. nicht die gleiche Wirkung haben können? Das Re-
formblatt sagt, das gehe schon aus dem Grunde nicht, weil man
sonst zu dem Ergebnis käme, dass die (demeindekrankenversiche-
rung eine Surrogatskasse sei wie die freie Hilfskasse. Das ist
freilich richtig, aber dies Ergebnis ist ja gerade vom Gesetz
gewollt. Wie die Kommissionsberatungen zeigen?®, hat man
die Einrichtung der Gemeindekrankenversicherung in der Ab-
sicht geschaffen, dass sie „subsidiär überall da eintreten soll,
wo die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen nicht
durch organisierte Kassen gedeckt ist“, für die Arbeiter, „welche
im Moment der Erkrankung keiner dieser Kassen angehören“.
25 Vgl. Drucks. des Reichstags, 5. Leg.Per. II. Sess. Nr. 211, 8. 17.