Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

Ansicht geht dahin, der Grundsatz der Subsidiarität der Ge- 
meindekrankenversicherung bedeutet, dass nur die Personen bei 
der Gemeinde versichert sein sollen, die faktisch bei keiner or- 
ganisierten Kasse — sei es freiwillig, sei es kraft des Gesetzes 
— Mitglied sind. Das Reformblatt erhebt gegen diese Meinung 
die folgenden Bedenken. Sie führe dahin, dass „Pflichtmit- 
glieder nun doch nicht Pflichtmitglieder sein müssten.“ Dadurch 
werde bei diesen Personen das Gefühl der Versicherungspflicht 
gemindert. Endlich sei es auch ein „logischer Unsinn“, zu sagen, 
dass jemand zwar versicherungspflichtig sei, dass er aber dieser 
Pflicht durch einen freiwilligen Beitritt genügen könne. Diese 
letztere Behauptung ist gewiss unrichtig; denn wenn das Gesetz 
($ 1 KVG.) bestimmt, dass Personen „nach Massgabe der Vor- 
schriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern“ sind, so 
ist damit doch nicht gesagt, dass alle diese Personen zwangs- 
versichert, sondern nur, dass sie versichert sein müssen. Aber 
auch die andern oben angeführten Einwände können zur Be- 
gründung der im Reformblatt vertretenen Ansicht nicht bei- 
tragen. Kann doch auch der Versicherungspflicht durch den 
Beitritt zu einer freien Hilfskasse Genüge geschehen; weshalb 
sollte die freiwillige Zugehörigkeit zu einer organisierten Kasse 
des KVG. nicht die gleiche Wirkung haben können? Das Re- 
formblatt sagt, das gehe schon aus dem Grunde nicht, weil man 
sonst zu dem Ergebnis käme, dass die (demeindekrankenversiche- 
rung eine Surrogatskasse sei wie die freie Hilfskasse. Das ist 
freilich richtig, aber dies Ergebnis ist ja gerade vom Gesetz 
gewollt. Wie die Kommissionsberatungen zeigen?®, hat man 
die Einrichtung der Gemeindekrankenversicherung in der Ab- 
sicht geschaffen, dass sie „subsidiär überall da eintreten soll, 
wo die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen nicht 
durch organisierte Kassen gedeckt ist“, für die Arbeiter, „welche 
im Moment der Erkrankung keiner dieser Kassen angehören“. 
25 Vgl. Drucks. des Reichstags, 5. Leg.Per. II. Sess. Nr. 211, 8. 17.
	        
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