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nach dem Ausdrucke O, MAyErs „les defauts de leurs qualites“.
Die erste Bedingung sachgemässer Entscheidungen ist die Aus-
Staatsbürger des allgemeinen Besten wegen auch gegen angemessene Schad-
loshaltung gestatten muss.“
In dem Parallelfalle GIU. 15008 sagt der OGH., dass der Bergwerks-
eigentümer für Einschränkungen im Interesse des Öffentlichen Wohls ge-
mäss $ 364 ABGB. keinen Ersatz verlangen könne.
GIU. 13779: Ersatzpflicht des Aerars wegen Vertreibung von Fischen durch
Einfahren eines Torpedobotes in das Fischwasser.
In 1. Instanz abweisend, in den Oberinstanzen stattgebend.
GIUNF. 332, 688: Ersatzpflicht des Staates wegen Erteilung unrichtiger Aus-
künfte über Tarifsätze durch seine Eisenbahnbetriebsdirektionen.
„Der Staat ist als Frachtführer nach art. 283 zum Schadenersatz ver-
pflichtet.“
GIUNF. 496: Fortsetzung einer Feilbietung zur Hereinbringung eines Ge-
bührenrückstandes ungeachtet der Bezahlung der Schuld.
In den Unterinstanzen stattgebend. Das Berufungsgericht sagt: „Der
Kläger hat alles, was unter den gegebenen Umständen von einem einfachen
Landmanne wie er getan werden konnte, getan, um den Verkauf seiner
Sachen hintanzuhalten und es würde dem einfachen Rechtsgefühle wider-
streiten, wollte man ihn für seinen Schaden, der hier in Frage steht, mit
verantwortlich machen.“
GIUNF. 1058: Haftung der (Staats-)Eisenbahnunternehmung für die infolge
der Verlegung einer öffentlichen Strasse eingetretene Entwertung einer
Realität.
Stattgebend: „Es steht ausser allem Zweifel, dass ausser den im ABGB.
gewiss nicht erschöpfend angeführten Fällen auch noch andere aus dem
Prinzip rem suam intactam habere fliessende Berechtigungen bestehen können
und bestehen und dass ein Eingriff in dieselben die Vermögenssphäre des
von dem Eingriff Betroffenen empfindlich treffen kann.“
Ebenso schon GIUNF. 859: „Es ist klar, dass (nach $ 10 lit. b Eisenb.
ConcG.) den Eisenbahnunternehmungen eine weit über die Bestimmungen
des ABGB. betreffs des Schadenersatzes und über die Normen des $ 364
ABGB. hinausreichende Ersatzpflicht auferlegt wurde. Diese ausgedehntere
Ersatzpflicht bildet eben ein Corollar zu den den Eisenbahnunternehmungen
im & 9 eingeräumten besonderen Rechten und beruht auf dem Grundsatz,
dass die Konzesssion zu einem Eisenbahnbaue und -betriebe noch keines-
wegs die Autorisation zu unverantwortlicher Schadenszufügung in sich
fasst.“
GIUNF. 1615: Beschädigung von Personen durch Kollission der Starkstrom-
leitung der Strassenbahn mit der Leitung des staatlichen Telephon-
netzes: Haftung sowohl der Strassenbahnunternehmung wie des Aerars.