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schaltung der ordentlichen Gerichte. Das geschah in Frankreich
definitiv durch die Konfliktsentscheidung in der Sache Blanco.
In den Vorinstanzen wurde der Anspruch nur der Strassenbahn gegen-
über anerkannt, dem Aerar gegenüber aber abgewiesen. Der OGH. er-
kannte, dass der Anspruch beiden Beklagten gegenüber dem Grunde nach
zu Recht bestehe: „Ein die Ersatzpflicht des Aerars begründendes Ver-
schulden liegt darin, dass es die Telephonleitung in ihrem bisherigen Zu-
stande belassen hat, ohne für die Sicherheit der Passanten in ausreichen-
der Weise zu sorgen.“
GIUNF. 1639: Haftung des Aerars für die unberechtigte Auszahlung einer
gepfändeten Pension an die ursprünglich pensionsberechtigte Witwe.
„Wenn auch eine allgemeine Norm, welche die Haftung des Staates
für das Verschulden seiner Beamten, namentlich der Administrativbeamten
zu haften ausdrücklich festsetzen würde, nicht besteht, so ist damit doch
eine Haftung überhaupt, sobald sie sich auf Grund der bestehenden Gesetze
konstruieren lässt, nicht ausgeschlossen und müsste das Aerar, wenn es
dritten Personen gegenüber in ein Rechtsverhältnis eingetreten ist, den deren
Rechten entgegenstehenden Vorgang der es repräsentierenden, in seinem
Auftrage und Namen handelnden Funktionäre vertreten und deren Ver-
schulden als sein eigenes auf sich nehmen ohne dass dieser Konsequenz
die Bestimmungen des Art. XII RegGewG. oder des Art, XV RichtGewG.
mit Erfolg entgegengesetzt werden könnten, zumal die erstgenannte gesetz-
liche Bestimmung die zu normierende zivilrechtliche Haftung der Beamten
für Rechtsverletzungen, welche sie durch pflichtwidrige Verfügungen verur-
sachen nicht aber die Haftung des Aerars für diese Verletzungen zum Gegen-
stande hat und die des Art. XV RichtGewG. eine auf den Rechtsweg ge-
hörende Sache nicht tangieren kann.“
GIUNF. 1747: Ersatzklage gegen das Militärärar wegen rechtswidrigen
Waffengebrauches eines Militärpostens.
Die Unterinstanzen gaben statt: „Die Militärverwaltung hat das Vor-
gehen des Sicherungspostens vollkommen gutgeheissen und sein Verhalten
beim Waffengebrauche als den bestehenden Vorschriften nicht widerspre-
chend erklärt und hat sonach gemäss 8 1301 ABGB. für den durch dieses
Vorgehen ibrer Organe widerrechtlich verursachten Schaden zu haften.“
Der OGH. wies ab, „da ein Schaden, welcher aus dem blossen Gebrauche
eines Rechtes innerhalb der rechtlichen Schranken entstanden ist, von dem
Beschädiger nicht zu verantworten ist.“ Ein starkes Stück! Der Siche-
rungposten einer Militärschiessstätte sichert so gründlich, dass er ein Ge-
spann selbst anschiesst, um es vor dem Angeschossenwerden zu bewahren.
Die Militärbehörden erklären diese eigenartige Erfüllung des Sicherungs-
zweckes für reglementgemäss. Normaler Verstand würde sagen: Die
Sicherungspflicht ist gröblich verletzt. Der OGH. sieht darin bloss den