Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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der römischen Prätur bildet hiezu die Folie. Dieser Einwand 
trifft dort nicht zu, wo Organe von der Art des französischen 
Staatsrates oder des österreichischen Reichsgerichtes zur Verfügung 
stehen. Sie bieten ebenso ausreichende Garantien für die Ein- 
heitlichkeit und Konstanz der Rechtsbildung wie der römische 
Magistrat. Der äussere Apparat ist da; nichts fehlt als der An- 
trieb, der ihn in Bewegung setzt. Es wäre kein Unglück, wenn 
er von Frankreich herüberwirkte.
	        
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