Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Die Besteuerung des Reichsfiskus. 
Von 
Dr. OrTTo RiıCcHTER, Düsseldorf. 
Seit längerer Zeit schon ist auf die wiederholten Vor- 
stellungen einzelner Gemeinden hin ein Gesetzentwurf von der 
Reichsregierung in Aussicht gestellt worden, der die Unterwerfung 
des Reichsfiskus unter die kommunale Einkommenbesteuerung 
aussprechen soll. Bei dem Aufsuchen der für ein derartiges Ge- 
setz massgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte erhebt sich die 
Frage, ob und inwieweit der Reichsfiskus überhaupt der direkten 
Besteuerung durch die Gemeinden unterliegt, und weiterhin, wie 
sich das entsprechende Verhältnis zwischen dem Reichsfiskus und 
den Einzelstaaten, insbesondere Preussen, gestaltet. Die Antwort 
ist theoretisch nicht unbestritten, sie hat zudem eine historisch 
und praktisch nicht uninteressante Bedeutung. 
I) Die einzige positive reichsrechtliche Bestimmung, die sich 
mit der direkten Besteuerung des Reichsfiskus befasst, ist in dem 
Reichseigentumsgesetz vom 25. 5. 1873 enthalten; 8 1 Abs. 2 be- 
stimmt: „Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen 
dinglichen Lasten sind die im Eigentum des Reichs befindlichen 
Gegenstände den im Eigentum des einzelnen Staates befindlichen 
gleichartigen Gegenständen gleichgestellt“. Daraus folgt die un- 
bestrittene Tatsache, dass der Reichsfiskus Grund- und Ge-
	        
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