— 572 —
Die Besteuerung des Reichsfiskus.
Von
Dr. OrTTo RiıCcHTER, Düsseldorf.
Seit längerer Zeit schon ist auf die wiederholten Vor-
stellungen einzelner Gemeinden hin ein Gesetzentwurf von der
Reichsregierung in Aussicht gestellt worden, der die Unterwerfung
des Reichsfiskus unter die kommunale Einkommenbesteuerung
aussprechen soll. Bei dem Aufsuchen der für ein derartiges Ge-
setz massgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte erhebt sich die
Frage, ob und inwieweit der Reichsfiskus überhaupt der direkten
Besteuerung durch die Gemeinden unterliegt, und weiterhin, wie
sich das entsprechende Verhältnis zwischen dem Reichsfiskus und
den Einzelstaaten, insbesondere Preussen, gestaltet. Die Antwort
ist theoretisch nicht unbestritten, sie hat zudem eine historisch
und praktisch nicht uninteressante Bedeutung.
I) Die einzige positive reichsrechtliche Bestimmung, die sich
mit der direkten Besteuerung des Reichsfiskus befasst, ist in dem
Reichseigentumsgesetz vom 25. 5. 1873 enthalten; 8 1 Abs. 2 be-
stimmt: „Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen
dinglichen Lasten sind die im Eigentum des Reichs befindlichen
Gegenstände den im Eigentum des einzelnen Staates befindlichen
gleichartigen Gegenständen gleichgestellt“. Daraus folgt die un-
bestrittene Tatsache, dass der Reichsfiskus Grund- und Ge-