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„Als wünschenswert erachtete man allerdings auf allen Seiten,
dass in der Praxis das Gebiet der Gemeindekrankenversicherung
sich möglichst eng begrenzen möge.“ Damit dürfte wohl die
im Reformblatt vertretene Ansicht widerlegt und die gegenteilige
Meinung gerechtfertigt erscheinen. Eine ungerechte Schädigung
der Gemeinden, wie das Reformblatt meint, bedeutet diese Aus-
legung des Subsidiaritätsprinzips nicht. Die bei den organi-
sierten Kassen versicherten Arbeiter zahlen der Gemeinde zwar
keine Beiträge, sie erhalten aber auch im Krankheitsfalle keine
Unterstützung. Von einer Benachteiligung der Gemeinden könnte
man nur dann sprechen, wenn man annehmen dürfte, dass die
bei der Gemeinde Versicherungspflichtigen, die ihrer Versiche-
rungspflicht durch freiwillige Zugehörigkeit zu einer organisierten
Kasse genügen, besonders günstige Risiken darstellen. Ob dem
so ist, kann hier dahingestellt bleiben; aber nehmen wir einmal
an, dass es so ist. Die Gefahr, dass die Aufwendungen der Ge-
meindekrankenversicherung zum Teil durch die Steuerzahler er-
setzt werden müssen, ist in der Kommissionsberatung nicht ver-
kannt worden. „Man sah aber in der Gefahr einer solchen Be-
lastung einen starken Antrieb für die Gemeinden, sich durch
Bildung von Ortskrankenkassen von dieser Gefahr zu befreien“ ?$,
und wenn nun diese Gefahr durch Abfliessen günstiger Risiken
zu den organisierten Kassen vergrössert wird, so dürfte das zu
Bedenken keinen Anlass geben, da die Gemeinde auf Grund des
$ 18 KVG. jederzeit in der Lage ist, durch Einrichtung einer
Ortskrankenkasse sich die günstigen Risiken zu sichern. — Wir
schliessen uns daher der Auslegung des Subsidiaritätsgrundsatzes
an, die sagt: Die Gemeindekrankenversicherung tritt ausschliess-
lich nur für die Personen ein, die nicht bei irgend einer Kasse
des KVG. kraft Gesetzes oder freiwillig versichert sind. Aus
diesem Gesichtspunkt heraus würde es also gerechtfertigt erscheinen
?° Vgl. die Kommissionsberatungen (a. a. O.) S. 17.
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 1.