Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 55 — 
konnte, falls zuvor auf Grund der KO. der betreffende Lan- 
desfiskus steuerpflichtig gewesen war. Von der Besteuerung 
konnten u. a. auch unbebaute Grundstücke ergriffen werden, 
nämlich dann, wenn sie von dem Einzelstaat schon vor 1834 
öffentlichen Zwecken gewidmet worden waren. In den neu er- 
worbenen Landesteilen jedoch konnten nur solche Grundstücke 
mit Steuern belegt werden, die vor dem Uebergang auf das 
Reich auf Grund des betreffenden Provinzialrechts besteuert 
worden waren. 
Die KO. hat aber auch Bedeutung für die vor oder nach 
Inkrafttreten des R.Eig.G.s unmittelbar erworbenen 
Grundstücke; denn die Besteuerungsklausel des & 1 Abs. 2 
betrifft schlechtweg „die im Eigentum des Reiches befindlichen 
Gegenstände“. Wie der preussische Landesfiskus, so konnte auch 
der Reichsfiskus, sobald von ihm erworbene Grundstücke, die in 
den älteren Provinzen lagen, öftentlichen Zwecken gewidmet wur- 
den, der kommunalen Besteuerung unterworfen werden, wenn 
eine solche früher erfolgt war; sie war jedoch der Vorschrift der 
KO. entsprechend auf bebaute Grundstücke beschränkt. Für 
die Gemeinden in den neuen Provinzen entstand diese Berech- 
tigung naturgemäss erst mit dem Inkrafttreten des K.Abg.G.s. 
Der geschilderteRechtszustandbestehtin- 
folge der Aufrechterhaltung der KÖ. durch das 
K.Abg.G. fort, sodass also noch gegenwärtig eine Anzahl 
öffentlichen Zwecken gewidmete reichstiskalische Grundstücke, die 
nach & 24 des K.Abg.G.s grundsätzlich steuerfrei sein sollten, 
der kommunalen Besteuerung unterliegen und solche, die in Zu- 
kunft noch erworben werden, dieser unter den angegebenen Be- 
dingungen noch unterworfen werden können. 
Der Umstand, dass dieses Besteuerungsrecht der Gemeinden 
auf diese KO. zurückgeht, ist von weittragender praktischer 
Bedeutung: Sie hatte den Zweck, zu verhüten, dass die Zalıl 
der steuerpflichtigen Grundstücke und Gebäude nicht dadurch 
39 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.