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konnte, falls zuvor auf Grund der KO. der betreffende Lan-
desfiskus steuerpflichtig gewesen war. Von der Besteuerung
konnten u. a. auch unbebaute Grundstücke ergriffen werden,
nämlich dann, wenn sie von dem Einzelstaat schon vor 1834
öffentlichen Zwecken gewidmet worden waren. In den neu er-
worbenen Landesteilen jedoch konnten nur solche Grundstücke
mit Steuern belegt werden, die vor dem Uebergang auf das
Reich auf Grund des betreffenden Provinzialrechts besteuert
worden waren.
Die KO. hat aber auch Bedeutung für die vor oder nach
Inkrafttreten des R.Eig.G.s unmittelbar erworbenen
Grundstücke; denn die Besteuerungsklausel des & 1 Abs. 2
betrifft schlechtweg „die im Eigentum des Reiches befindlichen
Gegenstände“. Wie der preussische Landesfiskus, so konnte auch
der Reichsfiskus, sobald von ihm erworbene Grundstücke, die in
den älteren Provinzen lagen, öftentlichen Zwecken gewidmet wur-
den, der kommunalen Besteuerung unterworfen werden, wenn
eine solche früher erfolgt war; sie war jedoch der Vorschrift der
KO. entsprechend auf bebaute Grundstücke beschränkt. Für
die Gemeinden in den neuen Provinzen entstand diese Berech-
tigung naturgemäss erst mit dem Inkrafttreten des K.Abg.G.s.
Der geschilderteRechtszustandbestehtin-
folge der Aufrechterhaltung der KÖ. durch das
K.Abg.G. fort, sodass also noch gegenwärtig eine Anzahl
öffentlichen Zwecken gewidmete reichstiskalische Grundstücke, die
nach & 24 des K.Abg.G.s grundsätzlich steuerfrei sein sollten,
der kommunalen Besteuerung unterliegen und solche, die in Zu-
kunft noch erworben werden, dieser unter den angegebenen Be-
dingungen noch unterworfen werden können.
Der Umstand, dass dieses Besteuerungsrecht der Gemeinden
auf diese KO. zurückgeht, ist von weittragender praktischer
Bedeutung: Sie hatte den Zweck, zu verhüten, dass die Zalıl
der steuerpflichtigen Grundstücke und Gebäude nicht dadurch
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