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verringert würde, dass solche öffentlichen Zwecken gewidmet
wurden, schuf also keinen neuen Rechtstitel für die Gemein-
den, sondern erhielt lediglich den früheren aufrecht. Hieraus
ergibt sich zunächst, dass den Kommunen nicht das Recht zu-
steht, den Steuerbetrag, der vor der Verwendung der Liegen-
schaften zu einem öffentlichen Zweck zu zahlen war, nach Ueber-
gang auf den Reichs- oder Landesfiskus zu erhöhen (vgl. OVG.
E. v. 4. 1. 1898. Bd. 33. 192). Es folgt ferner, dass die Be-
steuerungsbefugnis der Kommunen in zwei wichtigen Fällen er-
lischt: „Vollzieht sich in der Steuerverfassung einer Gemeinde
eine Aenderung dahin, dass eine ältere Steuer, von der gewisse
zu öffentlichen Zwecken verwendete Grundstücke den durch die
KO. fixierten Betrag fortzuzahlen haben, gänzlich aufgehoben
und durch eine neue Steuer ersetzt wird, so tritt Steuerfreiheit
für jene Grundstücke ein — von der älteren Steuer infolge ihrer
Aufhebung, von der neueren, weil ihrer Auflegung die KO. ent-
gegensteht“ (vgl. OVG. E. v. 6. 3. 1891. Bd. 21. 105, insbes.
111). Diese Folge wird beispielsweise in dem Falle eintreten, dass
eine Gemeinde, wie dies neuerdings vielfach geschehen ist, von
der Ertragssteuer zu der Besteuerung der Grundstücke nach dem
gemeinen Wert übergeht. (Diese Wandlung ist z. B. seit dem
1. 4. 1908 in Berlin eingetreten.) Der auf der KO. beruhende
Steuertitel erlischt ferner auch schon, wenn die auf ihm beruhende
Steuer in einem einzelnen Etatsjahre ausser Hebung gesetzt wird:
denn für die Steuererhebung im einzelnen Falle gibt nicht die
auf der KO. basierende Steuerverfassungsvorschrift der Gemeinde
für sich, sondern nur in Verbindung mit dem Gemeindebeschluss,
die Steuer auch im einzelnen Falle zu erheben, den vollgültigen
Rechtstitel ab. Dementsprechend wurden z. B. die fiskalischen
Grundstücke von dem sog. Berliner Sublevationsbeitrag gänzlich
freigestellt (vgl. OVG. E. v. 6. 3. 1906. Bd. 49. 43).
II) Eine reichsrechtliche Regelung, wie sie bezüglich der Grund-
und Gebäudesteuer erfolgt ist, fehlt für diesonstigen di-