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rekten Steuern. Es ist daher schon bald nach der Reichs-
gründung bis in die heutige Zeit hinein in Theorie und Praxis
die Streitfrage erörtert worden, ob der Reichsfiskus wegen seines
Einkommens und Vermögens der Besteuerung der Einzelstaaten,
insbesondere aber der der Gemeinden unterliege.
Solange das Reich noch bis zu einem gewissen Grade finan-
ziell Kostgänger der Einzelstaaten ist, erscheint es auf den ersten
Blick sinnwidrig, es zu den hier in Betracht kommenden di-
rekten Staatssteuern heranzuziehen. Darum ist auch
z. B. niemals der Gedanke aufgetaucht, den Reichsfiskus auf
Grund des preussischen Einkommen- und Ergänzungssteuer-
gesetzes zu besteuern, wohl aber hat man es für notwendig er-
achtet, auszusprechen, dass der Reichstiskus frei sei von Gewerbe-
steuern (pr. Gewerbesteuergesetz v. 24. 6. 1891 $ 3 ]).
In Preussen bestehen an direkten Kommunalsteuern
neben denen vom Grundbesitz nur Gewerbe- und Einkommen-
steuern. Ob der Reichsfiskus diesen unterliegt, sagt das hier
allein ausschlaggebende K.Abg.G. nicht. Die Beachtung der
Tatsache, dass der preussische Staatsfiskus jenen beiden Steuern
ausdrücklich unterworfen ist ($ 28 Abs. 1 Ziff. 5 und 8 33 Abs. 1
Ziff. 4), die Feststellung, dass die in erster Linie in Betracht
kommenden Vermögensobjekte des Reichsfiskus, Eisenbahnen, die
zahlreichen fabrikmässigen Unternehmungen (insbesondere der
Militär- und Marineverwaltung) durchaus den besteuerten Staats-
betrieben gleichen, die Feststellung schliesslich, dass der Reichs-
tiskus gleich den Staatstisci indirekte Steuern und Gebühren an
die Gemeinden zahlt, haben zu den wiederholten Versuchen von
Kommunen geführt, die Besteuerung von dem Staatsfiskus auf
den Reichsfiskus zu erstrecken. Ihnen steht die noch herrschende
theoretische Ansicht (LABAND, MEYER, ZORN, v. SEYDEL)
zur Seite, wonach auf den Reichsfiskus im Zweifel die für den
einheimischen Landestiskus geltenden Normen — also auch die
über die Besteuerung — in Anwendung zu bringen sind, weil