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Erhöhung der Matrikularbeiträge herbeiführen müsse und dass die
(semeinden, wenn auch Nachteile, so doch auch Vorteile davon
hätten, dass sie Sitz von Reichsanstalten seien. Von dem Abg.
Miquel wurde schliesslich eingeräumt, dass der Besteuerung des
Reichseinkommens, insoweit es privater Art sei, wie das aus ver-
mieteten Gebäuden, nichts im Wege stehe, Der Gesetzentwurf,
der demnach, vom Standpunkt der Motive betrachtet, einen
gänzlich überflüssigen Inhalt hatte, gelangte nicht zur An-
nahme.
Nach vergeblichen Vorstellungen, die schon Ende der sieb-
ziger Jahre begannen, reichten 1890 einige Gemeinden, in deren
Bezirk sich besonders umfangreiche reichsfiskalische Anstalten be-
fanden, darunter insbesondere Spandau Petitionen ein, in
denen sie die Unterwerfung des Reichsfiskus unter die kommu-
nale Besteuerung oder doch wenigstens die Gewährung von Bei-
hilfen zu den Greemeindelasten forderten. Es wurde darauf hin-
gewiesen, dass der Zuzug von Fabrikbevölkerung eine Vermeh-
rung der Schul-, Kranken-. Armen- und Wegelasten bewirke
und dass der Reichstiskus auf Grund seiner Unternehmungen auch
Privateinkünfte beziehe, z. B. aus dem Betrieb von Arbeitergast-
wirtschaften und dem Verkauf von Nebenprodukten (Drucksachen
I. Session 1890/1 Nr. 341). Diese der Reichsregierung als Ma-
terial für ein künftiges Gesetz überwiesenen Petitionen hatten
dann infolge erneuter Verhandlungen im Jahre 1896 (Sten. Ber.
1892 S. 4180, 1896 S. 1091) den Erfolg, dass in Erfüllung eines
„nobile officium* Unterstützungsbeiträge für die be-
troffenen Gemeinden, zu denen insbesondere noch Kiel, Wil-
helmshaven, Bant, Siegburg traten, bewilligt wurden, die nun
ständig im Reichsetat wiederkehren und im Etat für 1909 die
nicht unbeträchtliche Gesamtsumme von 197,700 Mk. erreichen
(im Etat für 1908 173,300 Mk.).
Mit der Herstellung dieses provisorischen Zustands, der
eine gewisse Anerkennung der Berechtigung der Ansprüche der