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Die Schlüssigkeit dieser Ausführungen unterliegt zwei Be-
denken. Ist es richtig, dass bei der hier in Betracht kommenden
Art von Steuern ein Untertänigkeitsverhältnis nicht vorausgesetzt
wird, so würde das Reich jener Besteuerung stets unterworfen
werden können ungeachtet der Tatsache, dass das Reich sou-
verän ist; bis zu welchem Grade es souverän ist, könnte
demnach überhaupt nicht mehr in Betracht kommen. Besteht
ferner die Verpflichtung des Reiches, Abgaben der fraglichen
Art zu entrichten, trotz seiner Souveränität, so kann diese
auch dann nicht im Wege stehen, wenn jene Abgaben eine be-
sondere Ausgestaltung, insbesondere eine Erhöhung, erfahren.
Abgesehen von diesen Gesichtspunkten kann die in der Entschei-
dung erfolgte Verwendung des Souveränitätsbegriffes nicht ge-
billigt werden: Die Souveränität ist eine Eigenschaft, die den
Staatswesen entweder zukommt oder ihm fehlt; Intensitätsgrade
können demnach nicht angenommen werden.
Bei der Entscheidungder Frage, auf welcher recht-
lichen Grundlage die Belastung des Reiches mit indirekten
Steuern und Gebühren beruht, kann vielmehr die Tatsache nicht
umgangen werden, dass diese Abgaben, ebenso wie direkte
Steuern, von dem Gemeinwesen in Ausübung der Steuergewalt
auferlegt werden, den einzelnen also zum mindesten indirekt als
Untertanen oder Gemeindeangehörigen in Anspruch nehmen.
Einer Abgabenpflicht steht also auch hier grundsätzlich die Sou-
veränität des Reichs entgegen, und eine Belegung mit indirekten
Steuern und Gebühren könnte demnach nur dann eintreten, wenn
das Reich unter Ableugnung seiner Souveränität
sichdem Untertanen und Gemeindeangehörigen
rechtlich gleichstellt. Dies geschieht nun, wie die Ge-
schichte des Fiskusbegriffes ergibt, in allen Fällen, in denen es
zum Zwecke der Beschaffung und Verwaltung seines Vermögens
wie ein Privatwirtschaftssubjekt tätig ist und
hierbei Subjekt von Vermögensrechten wird.