Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Die Schlüssigkeit dieser Ausführungen unterliegt zwei Be- 
denken. Ist es richtig, dass bei der hier in Betracht kommenden 
Art von Steuern ein Untertänigkeitsverhältnis nicht vorausgesetzt 
wird, so würde das Reich jener Besteuerung stets unterworfen 
werden können ungeachtet der Tatsache, dass das Reich sou- 
verän ist; bis zu welchem Grade es souverän ist, könnte 
demnach überhaupt nicht mehr in Betracht kommen. Besteht 
ferner die Verpflichtung des Reiches, Abgaben der fraglichen 
Art zu entrichten, trotz seiner Souveränität, so kann diese 
auch dann nicht im Wege stehen, wenn jene Abgaben eine be- 
sondere Ausgestaltung, insbesondere eine Erhöhung, erfahren. 
Abgesehen von diesen Gesichtspunkten kann die in der Entschei- 
dung erfolgte Verwendung des Souveränitätsbegriffes nicht ge- 
billigt werden: Die Souveränität ist eine Eigenschaft, die den 
Staatswesen entweder zukommt oder ihm fehlt; Intensitätsgrade 
können demnach nicht angenommen werden. 
Bei der Entscheidungder Frage, auf welcher recht- 
lichen Grundlage die Belastung des Reiches mit indirekten 
Steuern und Gebühren beruht, kann vielmehr die Tatsache nicht 
umgangen werden, dass diese Abgaben, ebenso wie direkte 
Steuern, von dem Gemeinwesen in Ausübung der Steuergewalt 
auferlegt werden, den einzelnen also zum mindesten indirekt als 
Untertanen oder Gemeindeangehörigen in Anspruch nehmen. 
Einer Abgabenpflicht steht also auch hier grundsätzlich die Sou- 
veränität des Reichs entgegen, und eine Belegung mit indirekten 
Steuern und Gebühren könnte demnach nur dann eintreten, wenn 
das Reich unter Ableugnung seiner Souveränität 
sichdem Untertanen und Gemeindeangehörigen 
rechtlich gleichstellt. Dies geschieht nun, wie die Ge- 
schichte des Fiskusbegriffes ergibt, in allen Fällen, in denen es 
zum Zwecke der Beschaffung und Verwaltung seines Vermögens 
wie ein Privatwirtschaftssubjekt tätig ist und 
hierbei Subjekt von Vermögensrechten wird.
	        
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