Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 583 — 
Da nun der Reichsfiskus identisch ist mit dem Reich als Subjekt 
von Vermögensrechten, ist es regelmässig der Reichsfiskus nach 
der angegebenen Richtung seiner Betätigung, der die Gleich- 
stellung mit der Privatperson erfährt. In diesem Falle lebt er 
also nach dem für die Privatperson geltenden Zivil- und Pro- 
zessrecht.. Es bedarf, um diese Gleichstellung zu begründen, 
keiner ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, im Gegenteil einer 
solchen nur dann, wenn die Gleichstellung ausnahmsweise nicht 
eintreten, also ein Privilegium für den Reichsfiskus geschaffen 
werden soll (vgl. z. B. BGB. 8$ 395, 411, 981 ff. R.Ger.Kost.G. 
8 98, R.Konk.O. 88 49, 61). Die Gleichstellung mit der Pri- 
vatperson hat aber weiterhin die bedeutsame Wirkung, dass der 
Reichsfiskus im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Betätigung 
— wie jeder Fiskus — auch dem für den Untertanen 
und Gemeindeangehörigen geltenden Öffent- 
lichen Recht unterliegt. Und hiermit allein findet die Ver- 
pflichtung des Reichsfiskus, Gebühren und indirekte Steuern zu 
zahlen, ihre Begründung; denn wenn das Reich einerseits von 
den staatlichen und kommunalen Einrichtungen Gebrauch macht, 
andererseits auch an dem privatwirtschaftlichen Güteraustausch 
teilnimmt, ist es auch verpflichtet, gleich dem Privaten die mit 
diesen Vorteilen verknüpften Nachteile der Geldzahlung auf sich 
zu nehmen, und es bedarf auch hier ausdrücklicher Gesetzes- 
vorschrift, wenn dem Reichsfiskus Befreiung von diesen Abgaben 
als Privilegium bewilligt werden soll (vgl. z. B. pr. Stempel- 
steuergesetz v. 31. 7. 1895, $8 4b, 5b). 
Es ergibt sich weiter, dass die Souveränität des Reiches 
auch einer Belastung des Reichsfiskus mit direkten Steuern 
nicht entgegenstehen würde, diese vielmehr ebenfalls trotz des 
Mangels einer positiven Rechtsnorm eintreten würde, wenn 
das Einkommen und Vermögen des Reichsfiskus dem 
einer Privatperson völlig gleichzustellen wäre,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.