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zu entscheiden, dass die bei einer Gemeinde versicherungspflich-
tigen Personen einer organisierten Kasse bei-
tretenkönnen.
Aber aus einem andern Grunde erscheint ein solcher Bei-
tritt unzulässig. Wir stellten oben bereits fest, dass die 88 19
und 63 das Beitrittsrecht zu einer organisierten Kasse nur sol-
chen Personen einräumen, die keine versicherungspflichtige Be-
schäftigung ausüben, und die infolgedessen auch bei keiner der
auf Grund des KVG. errichteten Versicherungsträgern versiche-
rungspflichtig sind. Zu diesen Personen zählen die bei der Ge-
meindekrankenversicherung Versicherungspflichtigen aber nicht,
und darum, aber auch nur darum ist ihnen der freiwillige Ein-
tritt in eine organisierte Kasse verwehrt. — Demnach ergibt sich
auch beim zweiten Falle nieht die Möglichkeit
des Nebeneinanderbestehens von freiwilliger
und Pflichtmitgliedschaft.
Dritter Fall.
Es bleibt noch zu untersuchen, welche Wirkung der Ein-
tritt einer Pflichtmitgliedschaft auf eine bestehende freiwillige
Versicherung hat. Vorausbemerkt sei, dass es keinen Unterschied
machen kann, ob die Zwangsmitgliedschaft bei derselben Kasse
eintritt, bei der die freiwillige Versicherung besteht, oder bei
einer andern Kasse. Doch wird der erstere Fall in der Praxis
regelmässig in der Weise gelöst werden, dass man die Pflicht-
mitgliedschaft an die Stelle der Selbstversicherung treten lässt.
"A. Recht einfach ist die Lösung, wenn eine der beteiligten
Versicherungsanstalten eine Gemeindekrankenversiche-
rung ist. Ist jemand bei einer solchen freiwillig versichert, so
hat der Eintritt der Pflichtmitgliedschaft bei einer organisierten
Kasse das Erlöschen der freiwilligen Versicherung zur Folge.
Diese Entscheidung ist gerechtfertigt durch den Grundsatz der
Subsidiarität der Gemeindekrankenversicherung, dessen Bedeu-