Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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als Voraussetzung der Gültigkeit der Blockade nicht anerkannt. Was end- 
lich die Folgen der Blockade betrifft, so nimmt SODERQUIST an, dass sich 
die Blockade auf die effektive Absperrung der Küste beschränken sollte, 
dass eine Strafsanktion des Blockadepruchs Daseinsberechtigung nur unter 
einer Voraussetzung habe, derjenigen nämlich. dass die Blockade nicht effek- 
tiv, somit rechtswidrig sei. Somit sollte das Prisenrecht des Blockierenden 
gegenüber Neutralen aufhören. Max Huber. 
Bose, L.. Zollaliancen und Zollunionen. Deutsche Uebersetzung 
von D. S. SCHILDER. Vorwort von Geh. Regierungsrat PAaAscHit: 
365 S. Berlin 1906. 
Die ursprünglich in französischer Sprache veröffentlichte, im allgemeinen 
gut übersetzte und mit wertvollen Anmerkungen des Uebersetzers ver- 
sehene Werk behandelt einen auch für das öffentliche Recht, insbesondere 
Jas Völkerrecht interressanten Stoff. Allerdings kommt es dem Verfasser 
in der Hauptsache nur auf das wirtschaftliche Moment an, aber es werden 
auch völkerrechtliche Fragen berührt. Jedenfalls bietet das Thema dem 
Publizisten Interesse, da Zollalliancen und -Unionen internationale Neubil- 
dungen von grosser Bedeutung sind, bezw. in Zukunft werden können, 
Bosc behandelt nur diejenigen Zollverträge, welche zwischen politisch un- 
verbundenen Staaten bestehen können, nicht diejenigen Zollunionen, welche 
auf Realunionen, Staatenbünden oder Bundesstaaten beruhen. Mit Recht 
polemisiert in diesem Punkte der Uebersetzer gegen die vom Verfasser an- 
genommene Begrenzung des Stoffs, sind doch gerade Fälle. wie die Bildung 
des Dominion of Canada und insbesondere des australischen Commonwealtlı 
Beispiele für politische Unionen, die grossenteils dem Wunsch nach Bildung 
einheitlicher Zoligebiete ihr Zustandekommen verdanken. Mit Recht da- 
gegen sind die internen Zollunionen weggelassen, d. h. die Kegelung der 
Beziehungen zwischen zollpolitisch wohl differenziell behandelten, aber nicht 
— autonomen. sondern einer einheitlichen Staatsgewalt unterworfenen Ge- 
bieten; z. B. Frankreichs und seiner Kolonien. 
Das Buch von Bosc zerfällt in zwei Hauptteile, einen theoretischen 
und einen historisch-kritischen. Iın erstern werden die Arten von Zollver- 
einen (den Begriff inı weitesten Sinne gefasst) untersucht und die internen, 
gemischten (d. h. auf politischen Verhältnissen beruhenden) und externen 
(in der Folge allein berücksichtigten) Zollvereine unterschieden. Die ex- 
ternen Zollvereine werden sodann geschieden in Zollvereine im e. Sinne 
(d. h. Unionen nach Art des deutschen Zollvereins), denen Bosc keine 
Verwirklichung in absehbarer Zeit prognostiziert, und in unvollkommene 
Zollvereine oder Wirtschaftsbündnisse, welchen grössere praktische Bedeu- 
tung zukommt. Hiebei fallen in Betracht das System der Zollautonomie 
in Verbindung mit einem gemeinsamen Auslandstarif der Unionstaaten, 
Handelsvertragssysteme nach Art des mitteleuropäischen von 1892, Wirt-
	        
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