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als Voraussetzung der Gültigkeit der Blockade nicht anerkannt. Was end-
lich die Folgen der Blockade betrifft, so nimmt SODERQUIST an, dass sich
die Blockade auf die effektive Absperrung der Küste beschränken sollte,
dass eine Strafsanktion des Blockadepruchs Daseinsberechtigung nur unter
einer Voraussetzung habe, derjenigen nämlich. dass die Blockade nicht effek-
tiv, somit rechtswidrig sei. Somit sollte das Prisenrecht des Blockierenden
gegenüber Neutralen aufhören. Max Huber.
Bose, L.. Zollaliancen und Zollunionen. Deutsche Uebersetzung
von D. S. SCHILDER. Vorwort von Geh. Regierungsrat PAaAscHit:
365 S. Berlin 1906.
Die ursprünglich in französischer Sprache veröffentlichte, im allgemeinen
gut übersetzte und mit wertvollen Anmerkungen des Uebersetzers ver-
sehene Werk behandelt einen auch für das öffentliche Recht, insbesondere
Jas Völkerrecht interressanten Stoff. Allerdings kommt es dem Verfasser
in der Hauptsache nur auf das wirtschaftliche Moment an, aber es werden
auch völkerrechtliche Fragen berührt. Jedenfalls bietet das Thema dem
Publizisten Interesse, da Zollalliancen und -Unionen internationale Neubil-
dungen von grosser Bedeutung sind, bezw. in Zukunft werden können,
Bosc behandelt nur diejenigen Zollverträge, welche zwischen politisch un-
verbundenen Staaten bestehen können, nicht diejenigen Zollunionen, welche
auf Realunionen, Staatenbünden oder Bundesstaaten beruhen. Mit Recht
polemisiert in diesem Punkte der Uebersetzer gegen die vom Verfasser an-
genommene Begrenzung des Stoffs, sind doch gerade Fälle. wie die Bildung
des Dominion of Canada und insbesondere des australischen Commonwealtlı
Beispiele für politische Unionen, die grossenteils dem Wunsch nach Bildung
einheitlicher Zoligebiete ihr Zustandekommen verdanken. Mit Recht da-
gegen sind die internen Zollunionen weggelassen, d. h. die Kegelung der
Beziehungen zwischen zollpolitisch wohl differenziell behandelten, aber nicht
— autonomen. sondern einer einheitlichen Staatsgewalt unterworfenen Ge-
bieten; z. B. Frankreichs und seiner Kolonien.
Das Buch von Bosc zerfällt in zwei Hauptteile, einen theoretischen
und einen historisch-kritischen. Iın erstern werden die Arten von Zollver-
einen (den Begriff inı weitesten Sinne gefasst) untersucht und die internen,
gemischten (d. h. auf politischen Verhältnissen beruhenden) und externen
(in der Folge allein berücksichtigten) Zollvereine unterschieden. Die ex-
ternen Zollvereine werden sodann geschieden in Zollvereine im e. Sinne
(d. h. Unionen nach Art des deutschen Zollvereins), denen Bosc keine
Verwirklichung in absehbarer Zeit prognostiziert, und in unvollkommene
Zollvereine oder Wirtschaftsbündnisse, welchen grössere praktische Bedeu-
tung zukommt. Hiebei fallen in Betracht das System der Zollautonomie
in Verbindung mit einem gemeinsamen Auslandstarif der Unionstaaten,
Handelsvertragssysteme nach Art des mitteleuropäischen von 1892, Wirt-