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tung oben dargelegt ist. — Umgekehrt hat der Eintritt einer
zur Zuständigkeit der Gemeindekrankenversicherung gehören-
den Beschäftigung auf die freiwillige Mitgliedschaft bei einer
organisierten Kasse gar keinen Einfluss, da gemäss 8 4 KVG.
jene nur für die versicherungspflichtigen Personen eintritt, die
einer organisierten Kasse nicht angehören”.
B. Bei unseren folgenden Erörterungen ist also vorauszu-
setzen, dass es sich um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die
entweder beide zur Zuständigkeit der Gemeindekranken-
versicherung oder beide zur Zuständigkeit von orga-
nisierten Kassen gehören.
Nehmen wir zunächst einmal an, die freiwillige Mitglied-
schaft sei durch einen freiwilligen Beitritt entstanden. Wir haben
gesehen, dass ein solcher Beitritt nur möglich ist, wenn der Bei-
tretende nicht zwangsversichert ist (zweiter Fall. Die Nicht-
versicherungspflicht war demnach ein Entstehungserfordernis der
freiwilligen Mitgliedschaft, und der Eintritt in eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung charakterisiert sich also als der Wegfall
einer die Entstehung der freiwilligen Mitgliedschaft bedingenden
Voraussetzung. Dasselbe gilt, wenn eine freiwillig eingegangene
Mitgliedschaft „fortgesetzt“ wird ®®.
Beruht dagegen das freiwillige Versicherungsverhältnis auf
einer „fortgesetzten“ Zwangsversicherung, so gehört das Fehlen
jeder Versicherungspflicht nicht zu den eigentlichen Entstehungs-
erfordernissen. Denn das Mitgliedschaftsverhältnis ist ja als
Zwangsversicherung entstanden und erst nachträglich in eine
freiwillige umgewandelt worden ?°. Aber diese Fortsetzung des Ver-
hältnisses war nur möglich, weil bei der Auflösung des versiche-
#80 auch Entsch. des Braunschw. VGH, vom 31. Okt. 1900, bei REGER
XXIL S. 66. — A. M. Reformblatt, 1908, S. 45.
28 Darüber, dass auch das vorkommen kann, s. S. 74 f.
29 Ueber die Frage, ob bei der Fortsetzung der Zwangsversicherung die
alte Mitgliedschaft bestehen bleibt, oder ob die fortgesetzte Mitgliedschaft
ein neues Versicherungsverhältnis ist, vgl. S. 75 unten.
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