Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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tung oben dargelegt ist. — Umgekehrt hat der Eintritt einer 
zur Zuständigkeit der Gemeindekrankenversicherung gehören- 
den Beschäftigung auf die freiwillige Mitgliedschaft bei einer 
organisierten Kasse gar keinen Einfluss, da gemäss 8 4 KVG. 
jene nur für die versicherungspflichtigen Personen eintritt, die 
einer organisierten Kasse nicht angehören”. 
B. Bei unseren folgenden Erörterungen ist also vorauszu- 
setzen, dass es sich um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die 
entweder beide zur Zuständigkeit der Gemeindekranken- 
versicherung oder beide zur Zuständigkeit von orga- 
nisierten Kassen gehören. 
Nehmen wir zunächst einmal an, die freiwillige Mitglied- 
schaft sei durch einen freiwilligen Beitritt entstanden. Wir haben 
gesehen, dass ein solcher Beitritt nur möglich ist, wenn der Bei- 
tretende nicht zwangsversichert ist (zweiter Fall. Die Nicht- 
versicherungspflicht war demnach ein Entstehungserfordernis der 
freiwilligen Mitgliedschaft, und der Eintritt in eine versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung charakterisiert sich also als der Wegfall 
einer die Entstehung der freiwilligen Mitgliedschaft bedingenden 
Voraussetzung. Dasselbe gilt, wenn eine freiwillig eingegangene 
Mitgliedschaft „fortgesetzt“ wird ®®. 
Beruht dagegen das freiwillige Versicherungsverhältnis auf 
einer „fortgesetzten“ Zwangsversicherung, so gehört das Fehlen 
jeder Versicherungspflicht nicht zu den eigentlichen Entstehungs- 
erfordernissen. Denn das Mitgliedschaftsverhältnis ist ja als 
Zwangsversicherung entstanden und erst nachträglich in eine 
freiwillige umgewandelt worden ?°. Aber diese Fortsetzung des Ver- 
hältnisses war nur möglich, weil bei der Auflösung des versiche- 
#80 auch Entsch. des Braunschw. VGH, vom 31. Okt. 1900, bei REGER 
XXIL S. 66. — A. M. Reformblatt, 1908, S. 45. 
28 Darüber, dass auch das vorkommen kann, s. S. 74 f. 
29 Ueber die Frage, ob bei der Fortsetzung der Zwangsversicherung die 
alte Mitgliedschaft bestehen bleibt, oder ob die fortgesetzte Mitgliedschaft 
ein neues Versicherungsverhältnis ist, vgl. S. 75 unten. 
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