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schaftsbündnisse auf Grund der sog. amerikanischen Reziprozitiütsmeistbe-
günstigung. Endlich sind zu unterscheiden allgemeine und partielle Zoll-
unionen, welch letztere durch die Brüssler-Zuckerkonvention repräsentiert
sind.
Der historisch-kritische Teil behandelt in erster Linie die älteren Zoll-
vereine (insbesondere den deutschen) und Zollvereinsprojekte vorwiegend
kontinental-europäischen Charakters und sodann diejenigen Projekte, welch»
durch die Entstehung oder Bildungsmöglichkeit ausserordentlich grosser
Zollgebiete (Vereinigte Staaten, Pan-Amerika, Greater, Britain und Russ-
land, gelbe Gefahr) hervorgerufen worden sind. Mehr als die Hälfte de-
Buches fällt auf die Darstellung dieser Probleme. Bosc, der einen eigent
lichen europäischen Zollverein für politisch unmöglich hält, empfiehlt ein
Vorgehen in der von JuLIUS WoLr für einen mitteleuropäischen Zollverein
angegebenen Weise.
Eine Bibliographie ist dem Buche beigegeben. Max Huber.
Cavaretta, &., La clausola dellanazione pit favorita. 236%
Palermo 1906.
In dem historischen Teile seines Buches, in welchem die Verhältnisse
einzelner italienischer Stadtrepubliken verhältnismässig eingehend behandelt
werden, stellt der Verfasser die verschiedenen Entwicklungsphasen des In-
stituts dar. Im weitern untersucht CAVARETTA die wirtschaftliche und ju-
ristische Natur der Klausel, wobei eine u. E. überflüssige Untersuchung
über den Unterschied von rechtsgeschäftlichen Verträgen und Vereinba-
rungen angestellt wird. Der Verf. erörtert sodann die Tragweite der Meist-
begünstigungsklausel (Nichteinbeziehung künftiger Vorteile, stillschweigend
Ausschliessung der Cabotage, Vorbehalt der Monopole, des Grenzverkehr-
etc.), um zum Resultat zu gelangen, dass die einfache Meistbegünstigung--
klausel einen rechtsgeschäftlichen Vertrag darstelle, dass die Klausel da-
gegen gleichzeitig auch ein normatives Element enthalte, wenn sie rezı-
proke Wirkung habe. Am wertvollsten scheinen uns die Ausführungen de:
Verfassers über eine Reihe von Fragen, welche die Interpretation der
Klausel betreffen, hauptsächlich über die Anwendung der Klausel auf Staats-
verträge über internationales Privat- und Prozessrecht. Es wird dabei
namentlich auf die französische Judikatur, insbesondere auf den französisch-
schweizerischen Gerichtsstandsvertrag von 1869 abgestellt. Dabei ist rich-
tig hervorgehoben, dass im Wesen der Meistbegünstigung die Tendenz einer
Assimilierung der Ausländer mit den Inländern liege, und dass deshalb Ver-
träge, die wie Gerichtsstandsverträge eine Differenzierung bezwecken, ın
dubio von der Klausel nicht erfasst werden.
Mag diese Darstellung des Meistbegünstigungsrechts noch in manchen
Punkten systematischeren Ausbaus bedürfen, so ist doch jedenfalls unbe-
streitbar, dass CAVARETTA auf eine Reihe wichtiger, in der völkerrecht-