Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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in formloser Vereinbarung erkennbaren Willen der Parteien; so ist die Ab- 
änderbarkeit, Kündbarkeit u. s. w. der Verträge erst ein Produkt späterer 
Entwicklung wie überhaupt das ganze objektive Vertragsrecht aus Gewohn- 
heit erwachsen ist. Weshalb dieses objektive Recht die Staaten bindet, kann 
positiv-historisch nicht weiter analysiert werden; es genügt aber auch die 
Sätze festzustellen, in denen übereinstimmende Rechtsanschauungen zum 
Ausdruck kommen. Dabei ist es jedoch, — und dies soll noch hervorge- 
hoben werden — gleichgültig, ob das objektive Vertragsrecht der Ausdruck 
der Rechtsauffassung eines weiteren Kreises von Staaten ist, wie in Griechen- 
land — oder ob es gleichzeitig mit dem Abschlusse eines einzelnen Ver- 
trages zwischen zwei sonst rechtlich isolierten Staaten ins Bewusstsein der 
Vertragsparteien tritt. 
Max Huber. 
Richard Weyl. Der Fiskus im gegenwärtigen deutschen 
Privatrecht. (Sonderabdruck aus der Kieler Festgabe zu HÄnkıs 
Doktorjubiläum). Kiel und Leipzig 1907. 41 S. 8°. 
Die Schrift enthält eine Zusammenstellung sämtlicher Bestimmungen 
des BGB., des Einführungsgesetzes dazu und der Ausführungsgesetze, so- 
wie anderer zivilrechtlicher Reichsgesetze, in welchen dem Fiskus ein pri- 
vatrechtliches Recht oder auch, was selten der Fall ist, eine Verbindlich- 
keit beigelegt wird. Diese Blütenlese ergibt ein sehr geringes Mass von 
fiskalischen Sonderrechten; denn wenn auch ihre Anzahl ziemlich gross er- 
scheint, so sind diese Rechte meistens subsidiäre, teils in dem Sinne, dass 
der Fiskus nur an letzter Stelle eintritt, wenn kein anderer Berechtigter 
vorhanden ist, teils in der Art, dass die reichsrechtl. Vorschrift nur gilt. 
wenn nicht das Landesgesetz etwas anderes bestimmt. Zwar fehlt es auch 
nicht ganz an Sonderbestimmungen für den Fiskus, welche diesen subsi- 
diären Charakter nicht haben, sondern unbedingt gelten, sie sind aber fast 
durchweg aus tatsächlichen Gründen ohne grosse Bedeutung, wie z. B. das 
Aneignungsrecht von herrenlosen Grundstücken, oder sie beruhen auf tech- 
nischen Bedürfnissen der Verwaltungsbehörden, wie z. B. dass die fiskali- 
schen Schulden Holschulden sind oder die Beschränkung der Aufrechnung. 
Der Verf. sucht die verschiedenen Anordnungen am Schluss der Abhand- 
lung unter allgemeine Gesichtspunkte zu gruppieren; bei der grossen Ver- 
schiedenartigkeit der Bestimmungen und den besonderen Gründen, auf denen 
jede einzelne beruht, ist das Resultat dieser Bemühung ziemlich unerheb- 
lich. Laband. 
Dr. jur. Robert Beutler. Die Reichsbank. Ihre rechtliche Natur und 
Zweckbestimmung. Berlin u. Leipz. W. Rothschild. 1909. VII u. 
253 8.
	        
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