Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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eigenen Rechtslage (il riconoscimento attuale delle relazioni di pace in rap- 
porto alla loro propria condizione giuridica) zum Gegenstande hat(?) In 
dieser Uebereinstimmung liege der Ursprung und das Fundament der Neu- 
tralitätsbeziehung. Man dürfe jedoch nicht glauben, dass sich nach dieser 
Willensübereinstimmung irgend eine subjektive Norm direkt bestimmen 
lasse. Dies sei unmöglich, weil diese Willensübereinstimmung kein Vinku- 
lum zwischen den Parteien schaffe und nur eine wenn auch die wesent- 
liche Bedingung der Neutralitätsbeziehung betrifft nämlich die tatsächliche 
und widerrufbare Bedingung der Friedensbeziehung hinsichtlich ihrer (loro) 
respektiven Eigenschaft von Kriegführenden und Nichtkriegführenden (?) 
Wie inımer man diese Bemerkungen des Verfassers deuten mag, so dürfte 
es klar sein, dass eine Willensübereinstimmung, welche kein Vinculum zwi- 
schen den Parteien schafft, ein aufgelegter Widerspruch ist, Verständlicher 
klingt es, wenn der Verfasser weiterhin erklärt (S. 65) dass die Verletzung 
der Neutralität nicht eine Resolutivbedingung sei, bei deren Eintritt die 
Rechte der Neutralität (es heisst zwar: diritti di sovranita, was aber nur 
ein Versehen sein dürfte) erlöschen, sondern eine unrechtmässige Handlung, 
welche den Urheber verantwortlich macht, es wäre denn, dass ein bisher 
neutraler Staat durch eine solche Handlung sich wirklich als Kriegführen- 
der geriren will. 
Die zweite Frage, die ich herausgreifen möchte, betrifft den formalen 
Rechtsgrund der Blokade- und Kontrebande-Befehles. Der Verfasser stellt 
sich (S. 274) auf den Standpunkt der herrschenden Lehre, wonach nur die 
Staaten Subjekt des Völkerrechtes sind, und wendet sich gegen die vou 
REHM (Zeitschrift für Völkerrecht I) vertretene Ansicht, wonach die Unter- 
tanen neutraler Staaten zur Respektierung jener Befehle der Kriegführen- 
den völkerrechtlich verpflichtet sein sollen. Er wendet sich aber auch gegen 
die Meinung, dass die neutralen Staaten verpflichtet seien, ihren Untertanen 
die Respektierung dieser Befehle von sich aus vorzuschreiben (8. 299). Nachı 
seiner Ansicht sind vielmehr die von den neutralen Untertanen gegen die 
Rechte der Kriegführenden auf hoher See unternommenen Handlungen als 
auf dem Gebiete der Kriegführenden (nella loro giurisdizione) erfolgt an- 
zusehen. An einer andern Stelle (S. 77) bezeichnet er die hohe See als 
campo di giurisdizione comune a tutti gli stati. 
Es stimmt dies genau mit jener Auffassung überein, welche Referent 
im 22. Bande dieser Zeitschrift in der Abhandlung über Meeresfreiheit und 
Meeresgemeinschaft vertreten hat, indem dort die hohe See im Gegensatz 
zur herrschenden Lehre von der Staatenlosigkeit des Meeres als die gemein- 
same Kompetenzsphäre oder, was dasselbe ist, als das gemeinsame Gebiet 
sämtlicher Staaten bezeichnet wurde. 
Obwohl die von der zweiten Haager Friedenskonferenz beschlossenen 
Aenderungen des geltenden Neutralitätsrechtes in dem Buche nicht mehr 
berücksichtigt werden konnten, werden die prinzipiellen Erörterungen des-
	        
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