Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 605° — 
selben, um die es dem Verfasser in erster Linie zu tun war, auch in einer 
ferneren Zukunft ihren Wert behalten. E. Radnitzky. 
mn m E n  n 
Die Bekämpfung des Mädchenhandels im internationalen 
Rechte von Dr. Gustav Butz, Berlin 1908. Puttkammer und Mühl- 
brecht 1.80 Mk. 
Nach Angaben über den Betrieb, die Internationalität und den Anfang 
des Mädchenhandels sowie die Schwierigkeit seiner Bekämpfung, schildert 
der Verf. die nationalen Massnahmen und ihre Unzulänglichkeit. Sodann 
wendet er sich dem internationalen Recht zu. Er schildert in einem histo- 
rischen Teil den Entwicklungsgang der internationalen Bemühungen und 
erörtert dann im dogmatischen Teil die Beschlüsse der Pariser Konferenz 
v. 1892: das projet de convention und das projet d’arrangement, welch 
letzterer in dem Abkommen v. 18. Mai 1904 über Verwaltungsmassregeln 
zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel seinen vor- 
läufigen Abschluss fand. 
Die Schrift ist eine Einführung in die Frage des Mädchenhandels, 
nicht mehr und nicht weniger. Sie wird für eine erste Orientierung gute 
Dienste tun. Es ist jede Arbeit zu begrüssen, die das Interesse weiterer 
Kreise für eine Frage recht, welche das Eingreifen der staatlichen Straf- 
gesetzgebung wie der internationalen Gemeinschaft in noch ganz anderem 
Grad wird in Anspruch nehmen müssen, als es heute geschieht. 
Meurer. 
Albert Rhamm, Das Staatsrecht des Herzogtums Braun- 
schweig (das öffentliche Recht der Gegenwart herausgegeben, von 
JELLINEK, LABAND, PıLory). Tübingen 1908. 
RHAamMms Darstellung ist einem überaus interessanten Objekt gewidmet. 
Wie in so vielen deutschen Kleinstaaten, so sehen auch in Braunschweig 
da und dort die alten deutschen Formen noch deutlich unter denn modernen 
Recht durch. Die Sukzessionsunfähigkeit des Gebrechlichen ist altes deut- 
sches Lehenrecht. Der Landtag knüpft noch recht deutlich an die alte 
Landschaft an. Das Amt des Landsyndikus ist in der älteren landständi- 
schen Verfassung ein sehr verbreitetes und hat — man denke nur an Würt- 
temberg — gelegentlich eine grosse Rolle gespielt. Wenn die Mitwirkung 
des Landtags nicht nur auf die Gesetzgebung, sondern auch auf neue or- 
ganische Staatseinrichtungen bezogen war (N.Landsch.O. $ 98), so ist das 
eine Formulierung, welche schon in der Jurisprudenz des alten Reichs 
wurzelt und von da auf das Recht des deutschen Bundes übertragen wurde; 
sie ist in der modernen Literatur über Gesetz und Verordnung nicht immer 
genügend beachtet worden. — Auf der andern Seite aber spürt man am 
br: uns (hweigischen Recht wie früher im hannoverischen Recht auch eng- 
archiv für Öffentliches Recht. XXIV. 4. 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.