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selben, um die es dem Verfasser in erster Linie zu tun war, auch in einer
ferneren Zukunft ihren Wert behalten. E. Radnitzky.
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Die Bekämpfung des Mädchenhandels im internationalen
Rechte von Dr. Gustav Butz, Berlin 1908. Puttkammer und Mühl-
brecht 1.80 Mk.
Nach Angaben über den Betrieb, die Internationalität und den Anfang
des Mädchenhandels sowie die Schwierigkeit seiner Bekämpfung, schildert
der Verf. die nationalen Massnahmen und ihre Unzulänglichkeit. Sodann
wendet er sich dem internationalen Recht zu. Er schildert in einem histo-
rischen Teil den Entwicklungsgang der internationalen Bemühungen und
erörtert dann im dogmatischen Teil die Beschlüsse der Pariser Konferenz
v. 1892: das projet de convention und das projet d’arrangement, welch
letzterer in dem Abkommen v. 18. Mai 1904 über Verwaltungsmassregeln
zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel seinen vor-
läufigen Abschluss fand.
Die Schrift ist eine Einführung in die Frage des Mädchenhandels,
nicht mehr und nicht weniger. Sie wird für eine erste Orientierung gute
Dienste tun. Es ist jede Arbeit zu begrüssen, die das Interesse weiterer
Kreise für eine Frage recht, welche das Eingreifen der staatlichen Straf-
gesetzgebung wie der internationalen Gemeinschaft in noch ganz anderem
Grad wird in Anspruch nehmen müssen, als es heute geschieht.
Meurer.
Albert Rhamm, Das Staatsrecht des Herzogtums Braun-
schweig (das öffentliche Recht der Gegenwart herausgegeben, von
JELLINEK, LABAND, PıLory). Tübingen 1908.
RHAamMms Darstellung ist einem überaus interessanten Objekt gewidmet.
Wie in so vielen deutschen Kleinstaaten, so sehen auch in Braunschweig
da und dort die alten deutschen Formen noch deutlich unter denn modernen
Recht durch. Die Sukzessionsunfähigkeit des Gebrechlichen ist altes deut-
sches Lehenrecht. Der Landtag knüpft noch recht deutlich an die alte
Landschaft an. Das Amt des Landsyndikus ist in der älteren landständi-
schen Verfassung ein sehr verbreitetes und hat — man denke nur an Würt-
temberg — gelegentlich eine grosse Rolle gespielt. Wenn die Mitwirkung
des Landtags nicht nur auf die Gesetzgebung, sondern auch auf neue or-
ganische Staatseinrichtungen bezogen war (N.Landsch.O. $ 98), so ist das
eine Formulierung, welche schon in der Jurisprudenz des alten Reichs
wurzelt und von da auf das Recht des deutschen Bundes übertragen wurde;
sie ist in der modernen Literatur über Gesetz und Verordnung nicht immer
genügend beachtet worden. — Auf der andern Seite aber spürt man am
br: uns (hweigischen Recht wie früher im hannoverischen Recht auch eng-
archiv für Öffentliches Recht. XXIV. 4. 41