Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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lischen Einfluss; so ist das Recht des Landtags auf Anklage nicht nur der 
Ministern, sondern aller Beamten überhaupt sichtlich durch das Impeachment 
bestimmt. — Ist so das braunschweigische Recht interessant wegen seiner 
Eigenart im Verhältnis zu andern Partikularrechten, so oft bedarf es, auch 
für sich allein gesehen, einer genauen Darstellung als die öffentliche Ord- 
nung eines unserer blühendsten Kleinstaaten. RHAMM ist in seiner Dar- 
stellung beiden Interessen auf das vortrefflichste gerecht geworden; gegen- 
über seiner ebenso inhaltreichen als bestimmten und knappen Darstellung ist 
der Berichterstatter eigentlich in die Stelle dessen verwiesen, der für die 
genaueste Belehrung zu danken hat und dem eine eigentliche Kritik gar 
nicht zusteht. Jedenfalls bedeutet das Buch einen ausserordentlichen Fort- 
schritt über die ältere Darstellung von OTTO hinaus. Hier sind eigentlich 
nur die staatsrechtlichen Grundlagen besprochen; RHAMM hat soweit die Aus- 
führungen OTTos vielfach beibehalten, vieles aber doch genauer ausgeführt; 
man vergleiche z. B. die Abschnitte über die Regentschaft. Dabei geht er, 
weit mehr als sein Vorgänger, auf die vorbereitenden, älteren Rechtsformen 
ein. Nur dann und wann mag man an einer These des Verfassers zweifeln. 
So ist nicht ganz verständlich (S. 22), warum das alte Recht der ständi- 
schen Beamtenanklage durch das Staatsdienergesetz seine Bedeutung ver- 
loren haben soll. Auch scheint mir die S. 37 getadelte Praxis der gericht- 
lichen Rechtskontrolle nichts anderes als das Festhalten des alten deutschen 
gemeinen Rechts, das lange nicht überall in Deutschland durch den franzö- 
sischen Begriff des öffentlichen Rechts und der Verwaltung beseitigt ist. — 
An diese grundsätzlichen Erörterungen schliesst sich aber eine genaue — von 
OrTo noch nicht gegebene — Darstellung des braunschweigischen Verwal- 
tungsrechtes. Es ist dabei nicht zu vermeiden, dass ein Buch, das künftig 
für die braunschweigische Praxis massgebend sein wird, gelegentlich auch 
Materien wie das Bergrecht dargestellt hat, denen jede partikuläre Eigen- 
art fehlt. Im ganzen bescheert jedoch diese grössere Hälfte des Buches 
dem fremden Leser einen ganz eigenartigen Stoff. — Der Verfasser ver- 
dient für seine vortreffliche Arbeit den Dank aller deutschen Juristen. — 
Würzburg. Ernst Mayer.
	        
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