_ BB —
geleistet haben, die Beiträge mit der Bereicherungsklage zurück-
fordern können, während diese Klage denen, die ihre Nicht-
verpflichtung kannten, von $ 814 BGB. versagt ist. — Die Not-
wendigkeit der Fortentrichtung der Beiträge lässt sich auch aus
8 19 Abs. 6 KVG. nicht etwa folgern. Diese Bestimmung sagt
zwar, dass „die Mitgliedschaft nicht versicherungspflichtiger
Personen erlischt, wenn sie die Beiträge an zwei aufeinander-
folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben“. Allein, wenn
man ein völliges Ruhen der freiwilligen Mitgliedschaft annimmt,
so besteht eine Zahlungspflicht der Mitglieder gar nicht; $ 19
Abs. 6 kann daher nicht Platz greifen, da für die in Frage
stehenden Personen „Zahlungstermine* überhaupt nicht vorhan-
den sind.
Wenn sich also das Ruhen der freiwilligen Mitgliedschaft
nicht auf das Fortentrichten der Beiträge abstellen lässt, so
muss man zugeben, dass jede ausdrückliche, auf diesen Erfolg
gerichtete Willenserklärung genügt. Demnach könnte jemand,
der beim Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
eine solche Erklärung abgegeben hat, und der dann nach zehn
Jahren krank aus dieser ausscheidet®!, die vollen statutenmässigen
Unterstützungen von der Kasse verlangen, der er einstmals einige
Monate freiwillig angehört hatte. Die Kasse hätte also ein
Risiko zu tragen, ohne dass der Versicherte irgend welche Lei-
stungen an die Kasse zu machen verpflichtet wäre. Dass dies
Ergebnis vom Gesetze nicht gewollt sein kann, bedarf keiner
weiteren Begründung.
a1 Dieser Fall ist trotz der Vorschrift des $ 543 denkbar, ohne dass
eine länger als 26 Wochen dauernde Krankheit gegeben sein müsste. 8 54a be-
zieht sich nur auf den Fall, dass ein Erwerbsunfäühiger aus seinem Beschäf-
tigungsverhältnis ausscheidet. „Krankenunterstützung“ ist hier gleich
„Kranken geld“. — So die herrschende Ansicht; vgl. STIER-SOMLO, Deut-
sche Sozialgesetzgebung, S. 173 Anm. 17, S. 269 Anm. 48. HoFFMANN,
Kommentar zum KVG. (5. Aufl.), $ 54a Anm. 3. HAun, Kommentar, $ 54a
Anm. e. — A. M.: RegER-HenLe, Kommentar, $ 54a Anm. 6 und die Ent-
scheidung des Sächs. Min. des Inn. vom 29. August 1895, bei REGER, XVI,S. 281.