Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

2. Falls wir also ein Ruhen der freiwilligen Mitgliedschaft 
während der hier in Frage stehenden Periode annehmen wollen, 
so müssen wir von diesem Ruhen jedenfalls die Beitragspflicht 
ausnehmen; die vollen statutenmässigen Beiträge müssen dem- 
nach fortgezahlt werden. Das Ruhen beschränkt sich 
daher — wenn wir von dem Stimmrecht®? hier einmal ab- 
sehen — jedenfalls auf den allgemeinen Unter- 
stützungsanspruch. Dieser letztere kann den fraglichen 
Mitgliedern nicht zustehen; denn sonst hätten wir ja doch ein 
Nebeneinanderbestehen von Pflichtmitgliedschaft und freiwilliger 
Versicherung, was nach unseren obigen Feststellungen unzuläs- 
sig ist. Wir können daher die oben aufgestellte erste Möglich- 
keit dahin präzisieren: Während der Dauer der Pflichtmitglied- 
schaft ruht der aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis 
sich ergebende allgemeine Unterstützungsanspruch, d. h. das 
Recht, beim Eintritt eines Krankheits-, Entbindungs- oder Sterbe- 
falles die statutenmässigen Unterstützungen von der Kasse for- 
dern zu können. Die Anwendung dieses Satzes ergibt folgende 
Rechtslage. Während der fraglichen Periode kann dem Be- 
treffenden aus seiner freiwilligen Mitgliedschaft ein konkreter 
Anspruch nicht erwachsen; von dem Augenblick der Beendigung 
der Pflichtmitgliedschaft an steht dem Mitgliede wieder der sich 
aus der freiwilligen Versicherung ergebende allgemeine Unter- 
stützungsanspruch zu. — Man wird einwenden, das gleiche Er- 
gebnis könnte man auch dadurch erreichen — und zwar ohne 
Fortzahlung der Beiträge! —, dass man gleich nach Beendigung 
der Zwangsversicherung der andern Kasse als freiwilliges Mit- 
glied wieder beitritt. Immerhin aber hat man durch die Weiter- 
entrichtung der Beiträge, die das Erlöschen der freiwilligen Mit- 
gliedschaft verhindert und deren Ruhen herbeigeführt hat, das 
®2 Dass den freiwilligen Mitgliedern, wenn sie während der Dauer der 
Pflichtmitgliedschaft die Beiträge weiterbezahlen, auch Stimmrechte zu- 
stehen, erscheint billig und dürfte zu Bedenken keine Veranlassung geben.
	        
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