2. Falls wir also ein Ruhen der freiwilligen Mitgliedschaft
während der hier in Frage stehenden Periode annehmen wollen,
so müssen wir von diesem Ruhen jedenfalls die Beitragspflicht
ausnehmen; die vollen statutenmässigen Beiträge müssen dem-
nach fortgezahlt werden. Das Ruhen beschränkt sich
daher — wenn wir von dem Stimmrecht®? hier einmal ab-
sehen — jedenfalls auf den allgemeinen Unter-
stützungsanspruch. Dieser letztere kann den fraglichen
Mitgliedern nicht zustehen; denn sonst hätten wir ja doch ein
Nebeneinanderbestehen von Pflichtmitgliedschaft und freiwilliger
Versicherung, was nach unseren obigen Feststellungen unzuläs-
sig ist. Wir können daher die oben aufgestellte erste Möglich-
keit dahin präzisieren: Während der Dauer der Pflichtmitglied-
schaft ruht der aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis
sich ergebende allgemeine Unterstützungsanspruch, d. h. das
Recht, beim Eintritt eines Krankheits-, Entbindungs- oder Sterbe-
falles die statutenmässigen Unterstützungen von der Kasse for-
dern zu können. Die Anwendung dieses Satzes ergibt folgende
Rechtslage. Während der fraglichen Periode kann dem Be-
treffenden aus seiner freiwilligen Mitgliedschaft ein konkreter
Anspruch nicht erwachsen; von dem Augenblick der Beendigung
der Pflichtmitgliedschaft an steht dem Mitgliede wieder der sich
aus der freiwilligen Versicherung ergebende allgemeine Unter-
stützungsanspruch zu. — Man wird einwenden, das gleiche Er-
gebnis könnte man auch dadurch erreichen — und zwar ohne
Fortzahlung der Beiträge! —, dass man gleich nach Beendigung
der Zwangsversicherung der andern Kasse als freiwilliges Mit-
glied wieder beitritt. Immerhin aber hat man durch die Weiter-
entrichtung der Beiträge, die das Erlöschen der freiwilligen Mit-
gliedschaft verhindert und deren Ruhen herbeigeführt hat, das
®2 Dass den freiwilligen Mitgliedern, wenn sie während der Dauer der
Pflichtmitgliedschaft die Beiträge weiterbezahlen, auch Stimmrechte zu-
stehen, erscheint billig und dürfte zu Bedenken keine Veranlassung geben.