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der Pflichtmitgliedschaft, und nur der allgemeine Unterstützungs-
anspruch ruhte.
Da der Erkrankte, wie oben vorausgesetzt wurde, nicht er-
werbsunfähig ist, so geht sein Anspruch nur auf Gewährung
freier ärztlicher Behandlung sowie der andern in 8 6 Abs. 1
Ziff. 1 aufgezählten Naturalleistungen, und zwar auf die Dauer
von 26 Wochen. Hier taucht nun wieder die alte Streitfrage
auf, ob diese 26 Wochen von der ersten Inanspruchnahme der
Kasse oder von dem Beginn der Krankheit an zu rechnen sind.
Die erstere Ansicht vertritt nur das Preussische Oberverwaltungs-
gericht®* und HAHn°®,. Die herrschende Meinung hat sich in
Uebereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes der letzteren
Ansicht angeschlossen. Sie wird im folgenden zugrunde gelegt.
Es bleibt also hier noch festzustellen, was speziell in unserm
Falle unter Beginn der Krankheit zu verstehen ist, ob der wirk-
liche Beginn des Leidens oder der Augenblick, in dem die Krank-
heit für die Kasse der freiwilligen Mitgliedschaft von Bedeutung
wird. d. i. der Augenblick der Beendigung der Pflichtmitglied-
schaft. Wir entscheiden uns für das letztere; denn solange der
Unterstützungsanspruch des freiwilligen Versicherungsverhältnisses
ruhte, konnte die Kasse dieses Versicherungsverhältnisses die
Krankheit als nicht existierend ansehen. Es ist darum alles so
zu behandeln, als ob jene Krankheit an dem Tage entstanden
wäre, an dem der Unterstützungsanspruch wieder auflebt. Da-
her steht dem Betreffenden aus seiner freiwilligen Mitgliedschaft
®: Vgl. die Entscheidungen vom 23. Okt. 1890 (bei REGER, XIX, S. 433)
und vom 14. Jan. 1899 (offizielle Sammlung, XXXIX, S. 34). Die Ansicht
des Pr. OVG. kann nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn man den in
3 6 gebrauchten Begriff „Beginn der Krankheit“ ein für allemal mit dem
Begriff „erste Inanspruchnahme der Kasse“ identifiziert. Eine solche völlige
Gleichstellung der Begriffe weist aber auch das Pr. OVG. in seinem Urteil
vom 19. September 1895 ausdrücklich zurück (REGER, XV], S. 176). Da-
mit widerspricht es sich selbst.
®° Hann, Kommentar, $ 6 Anm. 4c.