Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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der Pflichtmitgliedschaft, und nur der allgemeine Unterstützungs- 
anspruch ruhte. 
Da der Erkrankte, wie oben vorausgesetzt wurde, nicht er- 
werbsunfähig ist, so geht sein Anspruch nur auf Gewährung 
freier ärztlicher Behandlung sowie der andern in 8 6 Abs. 1 
Ziff. 1 aufgezählten Naturalleistungen, und zwar auf die Dauer 
von 26 Wochen. Hier taucht nun wieder die alte Streitfrage 
auf, ob diese 26 Wochen von der ersten Inanspruchnahme der 
Kasse oder von dem Beginn der Krankheit an zu rechnen sind. 
Die erstere Ansicht vertritt nur das Preussische Oberverwaltungs- 
gericht®* und HAHn°®,. Die herrschende Meinung hat sich in 
Uebereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes der letzteren 
Ansicht angeschlossen. Sie wird im folgenden zugrunde gelegt. 
Es bleibt also hier noch festzustellen, was speziell in unserm 
Falle unter Beginn der Krankheit zu verstehen ist, ob der wirk- 
liche Beginn des Leidens oder der Augenblick, in dem die Krank- 
heit für die Kasse der freiwilligen Mitgliedschaft von Bedeutung 
wird. d. i. der Augenblick der Beendigung der Pflichtmitglied- 
schaft. Wir entscheiden uns für das letztere; denn solange der 
Unterstützungsanspruch des freiwilligen Versicherungsverhältnisses 
ruhte, konnte die Kasse dieses Versicherungsverhältnisses die 
Krankheit als nicht existierend ansehen. Es ist darum alles so 
zu behandeln, als ob jene Krankheit an dem Tage entstanden 
wäre, an dem der Unterstützungsanspruch wieder auflebt. Da- 
her steht dem Betreffenden aus seiner freiwilligen Mitgliedschaft 
  
®: Vgl. die Entscheidungen vom 23. Okt. 1890 (bei REGER, XIX, S. 433) 
und vom 14. Jan. 1899 (offizielle Sammlung, XXXIX, S. 34). Die Ansicht 
des Pr. OVG. kann nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn man den in 
3 6 gebrauchten Begriff „Beginn der Krankheit“ ein für allemal mit dem 
Begriff „erste Inanspruchnahme der Kasse“ identifiziert. Eine solche völlige 
Gleichstellung der Begriffe weist aber auch das Pr. OVG. in seinem Urteil 
vom 19. September 1895 ausdrücklich zurück (REGER, XV], S. 176). Da- 
mit widerspricht es sich selbst. 
®° Hann, Kommentar, $ 6 Anm. 4c.
	        
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