ein Anspruch auf Gewährung freier ärztlicher Behandlung so-
wie der sonstigen Naturalleistungen für die ersten 26 auf die
Beendigung der Zwangsversicherung folgenden Wochen zu.
Nun können die Zeiträume, für welche die beiden Kassen
zu leisten haben, sich ganz oder teilweise decken, oder sie können
auch ganz auseinanderfallen, je nachdem das Mitglied am An-
fang, in der Mitte oder am Ende des Zeitraumes aus der Pflicht-
mitgliedschaft ausscheidet, für den die Kasse der Pflichtmit-
gliedschaft die Unterstützung zu gewähren verpflichtet ist. Von
Wichtigkeit ist dem Mitgliede der aus der freiwilligen Ver-
sicherung entspringende Anspruch naturgemäss vor allem für die
Zeit, wo es einen Anspruch gegen die Kasse der Pflichtmitglied-
schaft nicht mehr hat. Aber auch während der Zeit, wo ihm
gegen diese letztere Kasse der gleiche Anspruch zusteht, ist jener
gegenüber der ersten Kasse geltend zu machende nicht ohne
weiteres wertlos: der Erkrankte kann einen zweiten Arzt zu
Rate ziehen, er hat vielleicht zu dem Kassenarzt der Kasse, bei
der er freiwilliges Mitglied ist, mehr Vertrauen, oder diese Kasse
gewährt Behandlung durch einen Spezialisten u. dgl. m. —
b) Der Erkrankte wird erwerbsunfähig. In diesem Falle
erlischt die Pflichtmitgliedschaft nicht schon durch Auflösung
des Beschäftigungsverhältnisses, sondern — gemäss & 54 a Satz 2
— erst mit Ablauf der Zeit, für welche die Unterstützungen an
das Mitglied zu leisten sind. In diesem Augenblicke also lebt
der aus der freiwilligen Mitgliedschaft sich ergebende allgemeine
Unterstützungsanspruch wieder auf, und nunmehr beginnt das
Recht des Mitgliedes, freie ärztliche Behandlung und die son-
stigen Naturalien von der Kasse der freiwilligen Mitgliedschaft
zu fordern. Es fragt sich nun, ob von diesem Moment an auch
das Recht auf Krankengeldbezug läuft. Nach $ 6 Abs. 1 Ziff. 2
KV@G. beginnt der Bezug der Geldunterstützung erst nach Ab-
lauf einer mit dem „Tage der Erkrankung“ beginnenden drei-
tägigen Karenzfrist. Diese Frist hat den Zweck, die Kasse vor