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treten muss, falls das Mitglied erkrankt und vor Beendigung
der Krankheit aus der Kasse, bei der es zwangsversichert ist,
ausscheidet. Die gezahlten Beiträge sind also höher, als es dem
Risiko der Kasse entspräche. Allein man muss bedenken, dass
die Beiträge überhaupt sehr niedrig sind. Was demnach zuviel
gezahlt wird, ist so geringfügig, dass es von grosser Bedeutung
nicht sein kann. Von einer Ungerechtigkeit kann also keines-
falls die Rede sein.
Auch das zweite Bedenken zieht die Billigkeit der hier
getroffenen Entscheidung in Frage. Es erscheint nämlich zweifel-
haft, ob eine derartige sukzessive Doppelversicherung, wie wir
sie hier konstruiert haben, dem Willen der Versicherungsnehmer
entspricht. Man denke sich folgenden Fall: Ein Arbeiter hat
eine grosse Familie zu ernähren. Er weiss, dass er im Falle
einer Erwerbsunfähigkeit mit dem gewöhnlichen Krankengeld nicht
auskommen kann. Darum will er bei Eintritt in eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung seine bestehende freiwillige Mit-
gliedschaft fortsetzen und bezahlt die entsprechenden Beiträge
weiter, indem er hofft, im Krankheitsfall von beiden Kassen unter-
stützt zu werden. Er erkrankt. Die Kasse, bei der er Pflicht-
mitglied ist, leistet die Unterstützungen. Die andere Kasse stellt
sich auf den hier vertretenen Standpunkt und leistet nicht. Nach
25 Wochen wird der Arbeiter wieder gesund. Daher bekommt
er von der Kasse, bei der er freiwilliges Mitglied ist, nichts.
Wahrscheinlich wird der Mann sich bitter beklagen, es sei ihm
ein Unrecht geschehen; er habe seine Beiträge für nichts und
wieder nichts bezahlt. Dem aber ist nicht so. Freilich hat er
in dem geschilderten Falle keinen greifbaren Vorteil von der
Fortentrichtung seiner Beiträge gehabt, weil das Ereignis, gegen
das er versichert war — Beendigung seines Unterstützungsan-
spruchs gegen die Kasse seiner Pflichtmitgliedschaft vor Be-
endigung einer vorhandenen Krankheit —, nicht eingetre-
ten ist. Das entspricht indes durchaus der alleatorischen Na-