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tur des Versicherungsverhältnisses.. Die Fortbezahlung der Bei-
träge gewährte ihm aber einen imaginären Vorteil: er war
gegen jenes Ereignis versichert. — Bevor wir uns endgül-
tig für die eben besprochene Ansicht entscheiden, wollen wir
noch die zweite Möglichkeit ins Auge fassen.
II. Es bleibt die Annahme übrig, dass die freiwillige
Mitgliedschaft erlischt bei Eintritt einer Zwangsver-
sicherung. Das hätte folgende Konsequenzen: Das Mitglied kann
die nach Eintritt der Pflichtmitgliedschaft etwa noch gezahlten
Beiträge mit der Bereicherungsklage zurückfordern ; anderseits
kann ihm aber auch unter keinen Umständen mehr ein Anspruch
aus dem freiwilligen Mitgliedschaftsverhältnis erwachsen. Man
mag immerhin annehmen, dass in einem Falle, wo das Mitglied
auch nach dem Wiedererlöschen der Pflichtmitgliedschaft die
freiwilligen Beiträge weiterbezahlt, durch konkludente Hand-
lungen ein neues freiwilliges Versicherungsverhältnis begrün-
det wird, — Krankenunterstützung wegen einer während der
Dauer der Pflichtmitgliedschaft entstandenen Krankheit kann
der Betreffende nicht beanspruchen, weil die Krankheit „zur
Zeit der Anmeldung“ bereits bestand (8 19 Abs. 3 KVG.). Man
wird nicht behaupten können, dass dies Ergebnis befriedigend wäre,
selbst nicht in einem Fall wie dem oben (8. 60 £.) geschilderten.
Die Aussicht, möglicherweise von der Kasse Unterstützungen zu
erhalten wird gegen die Möglichkeit, die Beiträge kondizieren
zu können eingetauscht. Damit aber ist einem kranken Arbeiter
nicht gedient.
a) Denn erstens ist der Gesamtbetrag der Beiträge recht
gering, selbst dann, wenn der Betreffende die Beiträge mehrerer
Jahre zurückfordern kann. Also auch dann, wenn der Arbeiter
die Rückzahlung der Beiträge vor Beendigung der Krankheit
durchsetzt, wird ihm der so erhaltene Betrag keine erhebliche
Unterstützung sein.
b) Seine Beiträge in kurzer Zeit zurückzubekommen, wird