Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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indes dem Arbeiter überhaupt nur dann möglich sein, wenn die 
betreffende Kasse sie ihm gutwillig erstattet. Denn das für die 
Klage zuständige Verfahren ist äusserst langwierig. Es handelt 
sich um „Streitigkeiten zwischen den auf Grund dieses Gesetzes 
zu versichernden Personen ®’ und der Gemeindekrankenversiche- 
rung oder der Ortskrankenkasse 3° über die Verpflichtung zur 
Leistung von Beiträgen“ (8 58 Abs. 1). Daher ist in erster In- 
stanz die Aufsichtsbehörde zuständig. Deren Entscheidung kann 
binnen vier Wochen im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens 
(Kreisausschuss — Bezirksausschuss — Oberverwaltungsgericht) 
angefochten werden. Dass also der Erkrankte die eingezahlten 
Gelder auf diesem Wege noch vor Beendigung der Krankheit 
zurückerhält, erscheint ausgeschlossen. 
Wir kommen auf unsere oben aufgestellte Ansicht zurück, 
dass die freiwillige Mitgliedschaft durch den Eintritt einer Zwangs- 
versicherung nicht erlischt, sondern dass nur der allgemeine 
Unterstützungsanspruch während deren Dauer ruht. Wir können 
auf Grund unserer Untersuchungen nunmehr feststellen: 
Erstens sind die Interessen des Mitgliedes bei Durch- 
führung dieser Ansicht am weitestgehenden gewahrt. Es erzielt 
zwar keine eigentliche Doppelversicherung, wie es sich wahr- 
scheinlich gedacht hat; wohl aber findet eine sukzessive Doppel- 
versicherung statt, die für die Fälle, in denen die Krankheit 
sehr lange — vielleicht gar ein volles Jahr — währt, sogar vor 
der eigentlichen Doppelversicherung zu bevorzugen sein dürfte. 
37 Zu diesen gehören auch die freiwiliig Versicherten. Die Kommission 
zur Beratung des Entwurfes eines KVG. hat für die Fälle, wo das Gesetz 
versicherungspflichtige und versicherungsberechtigte Personen bezeichnen 
sollte, eigens den Ausdruck „die auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden 
Personen* gebildet; vgl. Drucksachen des Reichstages, 5. Leg.Per., II. Sess. 
Nr, 211, S. 20. — Vgl. auch Entsch. des Pr. OVG. vom 19. Nov. 1894, bei 
REGER, XV, S. 420. 
s8 Diesen stehen die andern organisierten Kassen gleich ($$ 65 Abs. 3; 
72 Abs. 3; 73 Abs. ]).
	        
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