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indes dem Arbeiter überhaupt nur dann möglich sein, wenn die
betreffende Kasse sie ihm gutwillig erstattet. Denn das für die
Klage zuständige Verfahren ist äusserst langwierig. Es handelt
sich um „Streitigkeiten zwischen den auf Grund dieses Gesetzes
zu versichernden Personen ®’ und der Gemeindekrankenversiche-
rung oder der Ortskrankenkasse 3° über die Verpflichtung zur
Leistung von Beiträgen“ (8 58 Abs. 1). Daher ist in erster In-
stanz die Aufsichtsbehörde zuständig. Deren Entscheidung kann
binnen vier Wochen im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens
(Kreisausschuss — Bezirksausschuss — Oberverwaltungsgericht)
angefochten werden. Dass also der Erkrankte die eingezahlten
Gelder auf diesem Wege noch vor Beendigung der Krankheit
zurückerhält, erscheint ausgeschlossen.
Wir kommen auf unsere oben aufgestellte Ansicht zurück,
dass die freiwillige Mitgliedschaft durch den Eintritt einer Zwangs-
versicherung nicht erlischt, sondern dass nur der allgemeine
Unterstützungsanspruch während deren Dauer ruht. Wir können
auf Grund unserer Untersuchungen nunmehr feststellen:
Erstens sind die Interessen des Mitgliedes bei Durch-
führung dieser Ansicht am weitestgehenden gewahrt. Es erzielt
zwar keine eigentliche Doppelversicherung, wie es sich wahr-
scheinlich gedacht hat; wohl aber findet eine sukzessive Doppel-
versicherung statt, die für die Fälle, in denen die Krankheit
sehr lange — vielleicht gar ein volles Jahr — währt, sogar vor
der eigentlichen Doppelversicherung zu bevorzugen sein dürfte.
37 Zu diesen gehören auch die freiwiliig Versicherten. Die Kommission
zur Beratung des Entwurfes eines KVG. hat für die Fälle, wo das Gesetz
versicherungspflichtige und versicherungsberechtigte Personen bezeichnen
sollte, eigens den Ausdruck „die auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden
Personen* gebildet; vgl. Drucksachen des Reichstages, 5. Leg.Per., II. Sess.
Nr, 211, S. 20. — Vgl. auch Entsch. des Pr. OVG. vom 19. Nov. 1894, bei
REGER, XV, S. 420.
s8 Diesen stehen die andern organisierten Kassen gleich ($$ 65 Abs. 3;
72 Abs. 3; 73 Abs. ]).