Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Dagegen ist die dem Mitgliede bei Durchführung der andern An- 
sicht sich bietende Möglichkeit, die nach Eintritt der Pflichtmit- 
gliedschaft gezahlten Beiträge zurückfordern zu können, fast gänz- 
lich wertlos. So erledigt sich auch das zweite oben dargestellte 
Bedenken, dass die Durchführung unserer Ansicht mit dem 
Willen des Mitgliedes in Widerspruch stehen möchte. 
Zweitens befindet sich diese Lösung der Frage mit den 
Grundsätzen des KVG. völlig in Einklang. Die Interessen der 
Kassen sind ebenfalls hinreichend gewahrt. Die Stellung eines 
Mitgliedes, das trotz vorhandener Pflichtmitgliedschaft seine frei- 
willigen Beiträge weiterbezahlt, ist nicht so überaus günstig, dass 
aus diesem Grunde eine Ueberlastung der öffentlichen Kassen 
zu befürchten wäre; die hier gefundene Lösung wird wohl ein 
Notbehelf bleiben für die Fälle, in denen jemand ohne Kennt- 
nis der Rechtslage nach Eingehung eines versicherungspflichtigen 
Beschäftigungsverhältnisses seine freiwilligen Beiträge fortbezahlt. 
— Auch ist nicht zu befürchten, dass die hier vertretene An- 
sicht die Simulationsgefahr vergrössert; denn die beiden Kassen 
treten ja nur sukzessive ein. Endlich entspricht die Lösung 
der der gesamten Arbeiter-Krankenversicherung zugrunde liegen- 
den Absicht, die arbeitenden Klassen soweit als möglich vor den 
durch Krankheiten verursachten Schäden zu schützen. Wir 
kommen daher zu dem Ergebnis: Durch den Eintritt in eine 
versicherungspflichtige Beschäftigung erlischt eine bestehende frei- 
willige Versicherung zwar nicht, aber der allgemeine Unterstützungs- 
anspruch ruht während der Dauer der Pflichtmitgliedschaft®®. 
% Bisher begnügte man sich damit zu erklären, dass bei Eintritt einer 
Pflichtmitgliedschaft ein etwa bestehendes freiwilliges Versicherungsver- 
hältnis erlösche, ohne diese Behauptung auch nur irgendwie zu begründen. 
Vgl. Haus, Kommentar, 8 4 Anm. 5b (S. 6); Reser-Henue, Kommentar, 
$ 4 Anm. 14c. — Entsch. des Pr. OVG. vom 18. Dez. 1905 (Arb.Vers. XXIII, 
S. 220): Zwangsmitgliedschaft und freiwillige Versicherung sind gleichzei- 
tig nicht möglich. — Entsch. des Pr. OVG. vom 18. Mai 1903 (bei REqer, 
II. Erg. Bd., S. 81): Die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse
	        
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