IIl. Abschnitt.
Die Möglichkeit einer mehrfachen freiwilligen Ver-
sicherung.
A. Es kommt nur ein einziges Beschäftigungs-
verhältnis in Frage. Während es bereits feststeht, dass
beim Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungs-
verhältnisses nur eine Zwangsversicherung bestehen kann“,
bedarf der Satz, dass ein Beschäftigungsverhältnis stets nur
das Recht der Selbstversicherung für eine Kasse gibt, noch der
Begründung. Dies gilt natürlich nur für den freiwilligen Beitritt;
denn dass man, da man nur bei einer Kasse zwangsversichert
ist, die Versicherung auch nur bei einer Kasse „fortsetzen“ kann,
ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Wir untersuchen im fol-
genden die den freiwilligen Beitritt regelnden Bestimmungen,
indem wir mit den für die organisierten Kassen geltenden be-
ginnen. Die Bestimmung, dass durch das Kassen statut auch
solchen Personen die Versicherungsberechtigung zuerkannt werden
kann, denen das Gesetz eine solche nicht gibt, soll zunächst
nicht in den Kreis unserer Betrachtungen gezogen werden; ihre
Bedeutung wird weiter unten gewürdigt werden.
I. Die für die organisierten Kassen geltenden Vorschriften *!,
Wir besprechen den für die Betriebskrankenkassen geltenden
863 an erster Stelle, weil er der Auslegung am wenigsten bedarf.
1. 8 63 Abs. 2 lautet, soweit er hier in Betracht kommt:
erlischt durch Eintritt der Person in eine die Versicherungspflicht bei einer
andern Kasse begründenden Beschäftigung. — Entsch. des Bad. VGH. vom
23. April 1901 und Entsch. des Pr. OVG. vom 20. Juni 1901 (bei REGER,
XXI, S. 400): Die statutarische Bestimmung einer Ortskrankenkasse, wo-
nach für die Personen, die freiwillige Mitglieder einer andern Ortskranken-
kasse geblieben sind, die Zwangsversicherung nicht eintritt, ist unwirksam.
# Vgl. die Ausführungen des I. Abschnitts.
#1 Ein gesetzliches Beitrittsrecht gibt es bei den Innungskrankenkassen
nicht.