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„Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe beschäftigte Per-
sonen haben das Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jähr-
liches Gesamteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt.“
Aus dem ersten Absatz des Paragraphen ergibt sich, dass unter
„dem Betrieb“ der Betrieb zu verstehen ist, für den eine Betriebs-
krankenkasse errichtet ist; und nach dem Zusammenhang, in
dem die Bestimmung steht, bedeuten die Worte „der Kasse“
„der Betriebskrankenkasse, die für den jeweilig in Frage
stehenden Betrieb errichtet ist“. Demnach bestimmt $ 63 Abs. 2,
dass ein Arbeiter, der in einem Betrieb beschäftigt ist, für den
eine Betriebskrankenkasse besteht, das Recht hat, freiwilliges
Mitglied dieser Kasse zu werden, falls er infolge des Fehlens
einer subjektiven Voraussetzung nicht zwangsversichert ist. Die
eine Beschäftigung gibt also das Beitrittsrecht für diese
eine Kasse.
2. Für die Baukrankenkassen bestimmt 8 72 Abs. 3, dass
$ 63 auch auf sie anzuwenden ist; demnach ist hier die Rechts-
lage die gleiche wie bei den Betriebskrankenkassen.
3. 8 19 Abs. 3, der für die Ortskrankenkasse gilt, sagt:
„Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht
der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen
zweitausend Mark nicht übersteigt.“ Aus dem zweiten Absatz
des Paragraphen ersehen wir, dass das Pronomen „sie“ die „in
diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten — d.h. in denen, für
die eine Ortskrankenkasse errichtet ist ($ 19 Abs. 1) — beschäf-
tigten Personen“ bezeichnet, und dass unter „der Kasse“ die
betreffende Ortskrankenkasse zu verstehen ist. Ergänzen wir
dementsprechend den Absatz 3 des & 19 aus den beiden ersten
Absätzen, so erhält er folgende Form: „Die in den Gewerbs-
zweigen und Betriebsarten, für die eine Ortskrankenkasse errichtet
ist, beschäftigten Personen haben, soweit sie nicht versicherungs-
pflichtig sind, das Recht, dieser Ortskrankenkasse beizutreten ....*
Damit haben wir indes noch keine völlige Klarheit erzielt. Es
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 1. 5