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bleibt noch festzustellen, ob auch die Personen bei der Orts-
krankenkasse versicherungsberechtigt sind, die zwar in einem der
betreffenden Gewerbszweige oder Betriebsarten aber in einem
von den Betrieben beschäftigt sind, für die eine Sonderkasse
besteht, und die demnach dieser Kasse beitreten können. Das
ist m. E. zu verneinen. Im zweiten Absatz des $ 19 sind nur
solche Personen in den Kreis der bei einer Ortskrankenkasse
Versicherungspflichtigen hineingezogen, die nicht in einem mit
einer Sonderkasse versehenen Betrieb beschäftigt sind. Wenn
nun der dritte Absatz beginnt: „Soweit sie nicht versicherungs-
pflichtig sind ...“, so kann hier dem allgemeinen Sprachgebrauch
zufolge nur der im vorigen Absatz genauer bezeichnete Personen-
kreis gemeint sein. Es ergibt sich also: nur die Personen haben
das Recht, der Ortskrankenkasse beizutreten, deren Beschäftigung
objektiv geeignet ist, ihre Versicherungspflicht gerade für diese
Kasse zu begründen, und die lediglich wegen des Fehlens einer
subjektiven Voraussetzung nicht zwangsversichert sind*?. Auch
hier gibt also eine bestimmte Beschäftigung nur das Recht
einer bestimmten Kasse beizutreten.
U. Für die Gemeinde-Krankenversicherung bestimmt & 4
Abs. 2: „Personen der in 8$ 1—3 bezeichneten Art — das sind
solche Personen, die in objektiv versicherungspflichtigen Betrieben
arbeiten —, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen
und deren jährliches Gesamteinkommen zweitausend Mark nicht
übersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt der Gemeinde-
Krankenversicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäf-
tigt sind, beizutreten.“ Es ist hier zweifelhaft, ob mit der Be-
zeichnung „Personen der in 88 1—3 bezeichneten Art“ alle in
objektiv versicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Personen
*2 Demnach können Personen, die in einem Betrieb beschäftigt sind,
für den eine Innungskrankenkasse zuständig ist, einer Ortskrankenkasse
unter keinen Umständen freiwillig beitreten, auch dann nicht, wenn die
Innungskrankenkasse von ihrem Rechte, durch Statut eine Beitrittsberechti-
gung einzurichten, keinen Gebrauch gemacht hat.