Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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bleibt noch festzustellen, ob auch die Personen bei der Orts- 
krankenkasse versicherungsberechtigt sind, die zwar in einem der 
betreffenden Gewerbszweige oder Betriebsarten aber in einem 
von den Betrieben beschäftigt sind, für die eine Sonderkasse 
besteht, und die demnach dieser Kasse beitreten können. Das 
ist m. E. zu verneinen. Im zweiten Absatz des $ 19 sind nur 
solche Personen in den Kreis der bei einer Ortskrankenkasse 
Versicherungspflichtigen hineingezogen, die nicht in einem mit 
einer Sonderkasse versehenen Betrieb beschäftigt sind. Wenn 
nun der dritte Absatz beginnt: „Soweit sie nicht versicherungs- 
pflichtig sind ...“, so kann hier dem allgemeinen Sprachgebrauch 
zufolge nur der im vorigen Absatz genauer bezeichnete Personen- 
kreis gemeint sein. Es ergibt sich also: nur die Personen haben 
das Recht, der Ortskrankenkasse beizutreten, deren Beschäftigung 
objektiv geeignet ist, ihre Versicherungspflicht gerade für diese 
Kasse zu begründen, und die lediglich wegen des Fehlens einer 
subjektiven Voraussetzung nicht zwangsversichert sind*?. Auch 
hier gibt also eine bestimmte Beschäftigung nur das Recht 
einer bestimmten Kasse beizutreten. 
U. Für die Gemeinde-Krankenversicherung bestimmt & 4 
Abs. 2: „Personen der in 8$ 1—3 bezeichneten Art — das sind 
solche Personen, die in objektiv versicherungspflichtigen Betrieben 
arbeiten —, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen 
und deren jährliches Gesamteinkommen zweitausend Mark nicht 
übersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt der Gemeinde- 
Krankenversicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäf- 
tigt sind, beizutreten.“ Es ist hier zweifelhaft, ob mit der Be- 
zeichnung „Personen der in 88 1—3 bezeichneten Art“ alle in 
objektiv versicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Personen 
*2 Demnach können Personen, die in einem Betrieb beschäftigt sind, 
für den eine Innungskrankenkasse zuständig ist, einer Ortskrankenkasse 
unter keinen Umständen freiwillig beitreten, auch dann nicht, wenn die 
Innungskrankenkasse von ihrem Rechte, durch Statut eine Beitrittsberechti- 
gung einzurichten, keinen Gebrauch gemacht hat.
	        
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