Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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gemeint sind oder diese nur, soweit sie nicht schon bei einer für 
den betreffenden Betrieb zuständigen Kasse versicherungsberechtigt 
sind. Der Wortlaut des 8 4 ist zweideutig und erlaubt uns 
nicht den gleichen Schluss, wie wir ihn oben bei $ 19 für 
die Ortskrankenkassen ziehen konnten. Wir können auch den 
Kreis der bei der Gemeinde-Krankenversicherung versicherungs- 
berechtigten Personen nicht durch Anwendung der Analogie in 
gleicher Weise wie bei den Orts-, Betriebs- und Baukranken- 
kassen abgrenzen. Einem solchen Vorgehen könnte man ent- 
gegenhalten, das Gesetz wolle bei der Gemeinde-Krankenversiche- 
rung den Kreis der versicherungsberechtigten Personen weiter 
ziehen als bei den organisierten Kassen: bei der Gemeinde 
können sich ja auch Dienstboten versichern. Wir müssen viel- 
mehr von grundsätzlichen Gesichtspunkten ausgehen. 
Wiı haben gesehen, dass sich aus den für die organisierten 
Kassen geltenden Bestimmungen der Satz ableiten lässt: „Die 
Personen, die lediglich wegen des Fehlens einer subjektiven 
Voraussetzung nicht zwangsversichert sind, sollen sich bei der, 
und zwar nur bei der Kasse aus freien Stücken versichern 
dürfen, bei der sie bei Eintritt jener fehlenden Voraussetzung 
zwangsversichert sein würden.“ Diese Anordnung findet ihre 
innere Begründung nicht in der besonderen Gestaltung dieser 
Kassen, sondern — das werden wir auch bei aufmerksamer 
Durchsicht der Kommissionsberatungen finden *? — in folgenden 
allgemeinen Erwägungen. Es ergab sich beim Erlass des KVG. 
die Notwendigkeit, den Kreis der zwangs versicherten Personen 
aufs schärfste zu umgrenzen. Dies ist in den $$ 1—3 KVG. 
geschehen. Man war sich bei der Abfassung dieser Paragraphen 
 % Vgl. Drucksachen des Reichstags, 5. Leg.Per. II. Sess. Nr. 211 8.18 ff, 
— Der Antrag, der den Anstoss zur Einrichtung des Instituts der frei- 
willigen Versicherung gab lautete: „Die Teilnahme an den Fabrik-, Bau-, 
Innungs- und Knappschaftskassen muss allen Personen offen stehen, welche 
in dem Betrieb beschäftigt sind, für welchen diese Kassen bestehen“ (a. a. O. 
3. 18 unten). 
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