wohl bewusst, dass eine nicht unbeträchtliche Zahl von Arbeitern
— also derjenigen, für die das Gesetz geschaffen wurde —
ausserhalb der gezogenen Grenzen stehen würde, weil sie die
subjektiven Voraussetzungen nicht alle erfüllen. Um auch diesen
die Wobltaten der Krankenversicherung zukommen zu lassen,
schuf man das Institut der freiwilligen Versicherung und man
gewährte den versicherungsberechtigten Personen die grund-
sätzlich ** gleiche Stellung, wie sie die versicherungspflichtigen
Personen innehaben mit der Modifikation, dass zu ihrem Eintritt
in den Kreis der versicherten Personen anstatt der subjektiven
Voraussetzungen eine ausdrückliche Beitrittserklärung vorliegen
muss. Die objektiven Voraussetzungen sind da-
gegen für die Versicherungspflicht und die
Versicherungsberechtigung die gleichen“. Dar-
aus ergibt sich der für das KVG. ganz allgemein geltende Satz,
dass ein in einem objektiv versicherungspflichtigen Betriebe Beschäf-
tigter sich nur bei der Versicherungseinrichtung freiwillig ver-
sichern kann, bei der er im Falle des Vorliegens der subjektiven Vor-
aussetzungen zwangsversichert wäre. Für die organisierten Kassen
konnten wir diesen Satz schon aus den für diese Einrichtungen
geltenden Gesetzesbestimmungen unmittelbar ableiten; diese De-
duktion findet hier ihre innere Begründung. Aus den für die
Gremeinde-Krankenversicherung geltenden Vorschriften lässt sich
der Satz indessen nicht nachweisen. Gleichwohl können und
müssen wir ihn auch auf dieses Versicherungsinstitut anwenden.
Denn da wir dargetan haben, dass er für den freiwilligen Beitritt
schlechthin gilt, so müssen wir seine Geltung für die Gemeinde-
Krankenversicherung solange annehmen, als aus den für diese
—
4 Kleine Abweichungen bringen die $$ 4 Abs. 4; 6a Abs. 1 Zifl. 1;
19 Abs. 6; 26a Abs. 2 Ziff. 4; 63 Abs. 4 KVG.
*#5 Wie schon bemerkt, wird zunächst von der Versicherungsberechti-
gung, die gemäss $ 4 Abs. 2 Satz 2 und $ 26a Abs. 2 Ziff. 5 durch das
Statut gewährt werden kann, abgesehen.