Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

wohl bewusst, dass eine nicht unbeträchtliche Zahl von Arbeitern 
— also derjenigen, für die das Gesetz geschaffen wurde — 
ausserhalb der gezogenen Grenzen stehen würde, weil sie die 
subjektiven Voraussetzungen nicht alle erfüllen. Um auch diesen 
die Wobltaten der Krankenversicherung zukommen zu lassen, 
schuf man das Institut der freiwilligen Versicherung und man 
gewährte den versicherungsberechtigten Personen die grund- 
sätzlich ** gleiche Stellung, wie sie die versicherungspflichtigen 
Personen innehaben mit der Modifikation, dass zu ihrem Eintritt 
in den Kreis der versicherten Personen anstatt der subjektiven 
Voraussetzungen eine ausdrückliche Beitrittserklärung vorliegen 
muss. Die objektiven Voraussetzungen sind da- 
gegen für die Versicherungspflicht und die 
Versicherungsberechtigung die gleichen“. Dar- 
aus ergibt sich der für das KVG. ganz allgemein geltende Satz, 
dass ein in einem objektiv versicherungspflichtigen Betriebe Beschäf- 
tigter sich nur bei der Versicherungseinrichtung freiwillig ver- 
sichern kann, bei der er im Falle des Vorliegens der subjektiven Vor- 
aussetzungen zwangsversichert wäre. Für die organisierten Kassen 
konnten wir diesen Satz schon aus den für diese Einrichtungen 
geltenden Gesetzesbestimmungen unmittelbar ableiten; diese De- 
duktion findet hier ihre innere Begründung. Aus den für die 
Gremeinde-Krankenversicherung geltenden Vorschriften lässt sich 
der Satz indessen nicht nachweisen. Gleichwohl können und 
müssen wir ihn auch auf dieses Versicherungsinstitut anwenden. 
Denn da wir dargetan haben, dass er für den freiwilligen Beitritt 
schlechthin gilt, so müssen wir seine Geltung für die Gemeinde- 
Krankenversicherung solange annehmen, als aus den für diese 
— 
4 Kleine Abweichungen bringen die $$ 4 Abs. 4; 6a Abs. 1 Zifl. 1; 
19 Abs. 6; 26a Abs. 2 Ziff. 4; 63 Abs. 4 KVG. 
*#5 Wie schon bemerkt, wird zunächst von der Versicherungsberechti- 
gung, die gemäss $ 4 Abs. 2 Satz 2 und $ 26a Abs. 2 Ziff. 5 durch das 
Statut gewährt werden kann, abgesehen.
	        
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