Krankenversicherungsrecht geltender Satz: „Das KVG. gibt
beim Vorliegen eines bestimmten Beschäfti-
gungsverhältnisses stets nur die Beitrittsbe-
rechtigung für eine bestimmte Kasse“.
B. Es liegen mehrere gleichzeitigbestehende
Beschäftigungsverhältnisse vor.
I. Es fragt sich zunächst, ob die betreffende Per-
son allen fraglichen Kassen beitreten kann.
Wir müssen hier zwischen der gesetzlichen und der statutarischen
Beitrittsberechtigung unterscheiden.
1. Die gesetzliche Beitrittsberechtigung. Wir haben
uns den Fall so zu denken, dass jemand in mehreren versiche-
rungspflichtigen Betrieben arbeitet, ohne bei einer der zuständigen
Kassen Pflichtmitglied zu werden. Wir stellten bereits fest,
dass neben einer Zwangsversicherung weder eine zweite Zwangs-
versicherung bestehen kann (I. Abschnitt) noch eine freiwillige
Versicherung (II. Abschnitt). Wenn man nun bedenkt, dass die
Krankenversicherung doch für den Kreis der Versicherungs-
pflichtigen geschaffen ist, so erscheint es a priori als Unding,
den nur versicherungsberechtigten Personen das Recht der Doppel-
versicherung zu geben, das man jenen versagt. Die Einrichtung
der freiwilligen Versicherung will den Arbeitern, die von der
notwendig ganz scharfen Grenze, welche die Zwangsversicherten
umschliesst, nicht mitumfasst werden, die Möglichkeit geben, sich
das Gleiche verschaffen zu können, wie es den kraft Gesetzes
Versicherten geboten wird, aber sie sollen nicht mehr
haben als diese. Und darum können auch sie nicht bei
zwei Versicherungsanstalten des KVG. Mitglied werden. Man
könnte einwenden, dass das Gesetz es in den freien Willen der
Versicherungsberechtigten stellt nicht nur, o b sie sich versichern
wollen, sondern auch, welcher Mitgliederklasse sie beitreten wollen”,
+ A, M. Hann, Kommentar, $ 19 Anm. 2e.