Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

Krankenversicherungsrecht geltender Satz: „Das KVG. gibt 
beim Vorliegen eines bestimmten Beschäfti- 
gungsverhältnisses stets nur die Beitrittsbe- 
rechtigung für eine bestimmte Kasse“. 
B. Es liegen mehrere gleichzeitigbestehende 
Beschäftigungsverhältnisse vor. 
I. Es fragt sich zunächst, ob die betreffende Per- 
son allen fraglichen Kassen beitreten kann. 
Wir müssen hier zwischen der gesetzlichen und der statutarischen 
Beitrittsberechtigung unterscheiden. 
1. Die gesetzliche Beitrittsberechtigung. Wir haben 
uns den Fall so zu denken, dass jemand in mehreren versiche- 
rungspflichtigen Betrieben arbeitet, ohne bei einer der zuständigen 
Kassen Pflichtmitglied zu werden. Wir stellten bereits fest, 
dass neben einer Zwangsversicherung weder eine zweite Zwangs- 
versicherung bestehen kann (I. Abschnitt) noch eine freiwillige 
Versicherung (II. Abschnitt). Wenn man nun bedenkt, dass die 
Krankenversicherung doch für den Kreis der Versicherungs- 
pflichtigen geschaffen ist, so erscheint es a priori als Unding, 
den nur versicherungsberechtigten Personen das Recht der Doppel- 
versicherung zu geben, das man jenen versagt. Die Einrichtung 
der freiwilligen Versicherung will den Arbeitern, die von der 
notwendig ganz scharfen Grenze, welche die Zwangsversicherten 
umschliesst, nicht mitumfasst werden, die Möglichkeit geben, sich 
das Gleiche verschaffen zu können, wie es den kraft Gesetzes 
Versicherten geboten wird, aber sie sollen nicht mehr 
haben als diese. Und darum können auch sie nicht bei 
zwei Versicherungsanstalten des KVG. Mitglied werden. Man 
könnte einwenden, dass das Gesetz es in den freien Willen der 
Versicherungsberechtigten stellt nicht nur, o b sie sich versichern 
wollen, sondern auch, welcher Mitgliederklasse sie beitreten wollen”, 
+ A, M. Hann, Kommentar, $ 19 Anm. 2e.
	        
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