Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

was zu wählen den Pflichtmitgliedern nicht freisteht. Wenn nun 
schon einmal das Gesetz die Versicherungsberechtigten insoweit 
bevorzuge und ihnen gestatte, insoweit das Mass der Versiche- 
rung selbst zu bestimmen, so stände auch der Annahme nichts 
im Wege, dass diese Personen zwei Kassen beitreten können. 
Der Schluss ist unrichtig. Dass ein Pflichtmitglied keiner höheren 
als der seinem Arbeitslohne entsprechenden Mitgliederklasse bei- 
treten kann, ist richtig. Der Grund dafür, dass dies unzulässig 
ist, ist einzig und allein darin zu suchen, dass der Arbeitgeber 
gesetzlich verpflichtet ist, ein Drittel der Kassenbeiträge zu be- 
zahlen, und dass man ihn nicht zwingen kann, einen höheren 
Beitragssatz zu leisten, als es dem Lohne des Arbeiters entspricht. 
Das trifft bei den freiwilligen Mitgliedern, die ihre Beiträge ganz 
aus eigener Tasche bezahlen, nicht zu. — Die Anordnung da- 
gegen, dass ein Pflichtmitglied nicht noch bei einer zweiten Ver- 
sicherungsanstalt des KVG. — freiwillig oder zwangsweise — 
versichert sein kann, findet ihre innere Begründung darin, dass 
die Leistungen der Krankenversicherung sich als eine besondere 
Art staatlicher Unterstützung darstellen, die niemand — wie das 
bei jeder staatlichen Unterstützung der Fall ist — mehr als ein- 
mal erhalten soll. Dieser Grund trifft auch bei den Versiche- 
rungsberechtigten zu, und darum können auch sie nur bei einer 
der Versicherungsanstalten des KVG. Mitglied werden, mögen 
sie auch mehrere versicherungsberechtigende Beschäftigungen aus- 
üben. Es ist freilich zuzugeben, dass der Wortlaut des Gesetzes 
gegen die hier vertretene Ansicht spricht. Die den Kreis der 
versicherungsberechtigten Personen bestimmenden Paragraphen 
des KVG. sagen: „Personen .,„ welche der Versicherungs- 
pflicht nicht unterliegen“ ($ 4 Abs. 2), „Personen, soweit sie nicht 
versicherungspflichtig sind“ ($ 19 Abs. 3) oder „Nichtversiche- 
rungspflichtige Personen“ ($ 63 Abs. 2). Zu diesen gehören, 
wörtlich genommen, die bereits einmal freiwillig Versicherten 
freilich auch. Allein die Ausdrucksweise des KVG. ist, wie an
	        
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