was zu wählen den Pflichtmitgliedern nicht freisteht. Wenn nun
schon einmal das Gesetz die Versicherungsberechtigten insoweit
bevorzuge und ihnen gestatte, insoweit das Mass der Versiche-
rung selbst zu bestimmen, so stände auch der Annahme nichts
im Wege, dass diese Personen zwei Kassen beitreten können.
Der Schluss ist unrichtig. Dass ein Pflichtmitglied keiner höheren
als der seinem Arbeitslohne entsprechenden Mitgliederklasse bei-
treten kann, ist richtig. Der Grund dafür, dass dies unzulässig
ist, ist einzig und allein darin zu suchen, dass der Arbeitgeber
gesetzlich verpflichtet ist, ein Drittel der Kassenbeiträge zu be-
zahlen, und dass man ihn nicht zwingen kann, einen höheren
Beitragssatz zu leisten, als es dem Lohne des Arbeiters entspricht.
Das trifft bei den freiwilligen Mitgliedern, die ihre Beiträge ganz
aus eigener Tasche bezahlen, nicht zu. — Die Anordnung da-
gegen, dass ein Pflichtmitglied nicht noch bei einer zweiten Ver-
sicherungsanstalt des KVG. — freiwillig oder zwangsweise —
versichert sein kann, findet ihre innere Begründung darin, dass
die Leistungen der Krankenversicherung sich als eine besondere
Art staatlicher Unterstützung darstellen, die niemand — wie das
bei jeder staatlichen Unterstützung der Fall ist — mehr als ein-
mal erhalten soll. Dieser Grund trifft auch bei den Versiche-
rungsberechtigten zu, und darum können auch sie nur bei einer
der Versicherungsanstalten des KVG. Mitglied werden, mögen
sie auch mehrere versicherungsberechtigende Beschäftigungen aus-
üben. Es ist freilich zuzugeben, dass der Wortlaut des Gesetzes
gegen die hier vertretene Ansicht spricht. Die den Kreis der
versicherungsberechtigten Personen bestimmenden Paragraphen
des KVG. sagen: „Personen .,„ welche der Versicherungs-
pflicht nicht unterliegen“ ($ 4 Abs. 2), „Personen, soweit sie nicht
versicherungspflichtig sind“ ($ 19 Abs. 3) oder „Nichtversiche-
rungspflichtige Personen“ ($ 63 Abs. 2). Zu diesen gehören,
wörtlich genommen, die bereits einmal freiwillig Versicherten
freilich auch. Allein die Ausdrucksweise des KVG. ist, wie an