Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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manchen andern Stellen, so auch hier sehr ungenau; und gerade 
an dieser Stelle ist das leicht erklärlich, weil die Bestimmungen 
über die freiwillige Versicherung erst durch die Kommission dem 
Gesetze einverleibt wurden. — Gemeint sind m. E. alle diejenigen, 
die bereits bei einer der auf Grund des KVG. errichteten Kassen 
oder bei einer Gemeindekrankenversicherung Mitglied sind, mag 
diese Mitgliedschaft die Folge einer versicherungspflichtigen Be- 
schäftigung oder eines freiwilligen Beitritts sin. Demnach 
ist eine mehrfache freiwillige Versicherung 
auch beim Vorliegen mehrerer versicherungs- 
berechtigender Beschäftigungen unzulässig. 
2. Die statutarische Beitrittsberechtigung Nach S 4 
Abs. 2 Satz 2 und $26a Abs. 2 Ziff. 52° KVG. können die Ver- 
sicherungsanstalten des KVG. in ihr Statut die Bestimmung auf- 
nehmen, dass auch solche Personen versicherungsberechtigt sein 
sollen, die in keinem versicherungspflichtigen Betriebe beschäftigt 
sind. Die logische Möglichkeit eines mehrfachen statutarischen 
Beitrittsrechtes ist zweifellos gegeben. Man denke sich folgenden 
Fall: Die Ortskrankenkasse in X hat in ihr Statut die Vorschrift 
aufgenommen, dass alle Handwerker, die nicht mehr als zwei 
Gesellen ständig beschäftigen, der Kasse beitreten dürfen. Die 
Innungskrankenkasse der Bäcker in X hat dieselbe Bestimmung 
bezüglich der zur Innung gehörenden Meister getroffen. Es fragt 
sich nun, ob ein Bäckermeister, der zwei Gesellen hält, beiden 
Kassen beizutreten berechtigt ist. Eine allgemeine Beantwortung 
dieser Frage kann hier nicht gegeben werden; es kommt vielmehr 
auf die einzelne Statutenbestimmung an. Das Statut kann auf 
Grund der 88 4 und 26a den Kreis der versicherungsberechtigten 
Personen frei bestimmen mit der einzigen Beschränkung, dass 
die zu versichernden Personen ein Höchstgehalt von zweitausend 
Mark haben. Es kann daher auch die Bestimmung treffen, dass 
“ 8 262 gilt auch für die Betriebs-, Bau-, und Innungskrankenkassen 
vgl. 85 64, 72 Abs. 3, 73 Abs. 1,
	        
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