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manchen andern Stellen, so auch hier sehr ungenau; und gerade
an dieser Stelle ist das leicht erklärlich, weil die Bestimmungen
über die freiwillige Versicherung erst durch die Kommission dem
Gesetze einverleibt wurden. — Gemeint sind m. E. alle diejenigen,
die bereits bei einer der auf Grund des KVG. errichteten Kassen
oder bei einer Gemeindekrankenversicherung Mitglied sind, mag
diese Mitgliedschaft die Folge einer versicherungspflichtigen Be-
schäftigung oder eines freiwilligen Beitritts sin. Demnach
ist eine mehrfache freiwillige Versicherung
auch beim Vorliegen mehrerer versicherungs-
berechtigender Beschäftigungen unzulässig.
2. Die statutarische Beitrittsberechtigung Nach S 4
Abs. 2 Satz 2 und $26a Abs. 2 Ziff. 52° KVG. können die Ver-
sicherungsanstalten des KVG. in ihr Statut die Bestimmung auf-
nehmen, dass auch solche Personen versicherungsberechtigt sein
sollen, die in keinem versicherungspflichtigen Betriebe beschäftigt
sind. Die logische Möglichkeit eines mehrfachen statutarischen
Beitrittsrechtes ist zweifellos gegeben. Man denke sich folgenden
Fall: Die Ortskrankenkasse in X hat in ihr Statut die Vorschrift
aufgenommen, dass alle Handwerker, die nicht mehr als zwei
Gesellen ständig beschäftigen, der Kasse beitreten dürfen. Die
Innungskrankenkasse der Bäcker in X hat dieselbe Bestimmung
bezüglich der zur Innung gehörenden Meister getroffen. Es fragt
sich nun, ob ein Bäckermeister, der zwei Gesellen hält, beiden
Kassen beizutreten berechtigt ist. Eine allgemeine Beantwortung
dieser Frage kann hier nicht gegeben werden; es kommt vielmehr
auf die einzelne Statutenbestimmung an. Das Statut kann auf
Grund der 88 4 und 26a den Kreis der versicherungsberechtigten
Personen frei bestimmen mit der einzigen Beschränkung, dass
die zu versichernden Personen ein Höchstgehalt von zweitausend
Mark haben. Es kann daher auch die Bestimmung treffen, dass
“ 8 262 gilt auch für die Betriebs-, Bau-, und Innungskrankenkassen
vgl. 85 64, 72 Abs. 3, 73 Abs. 1,