_. 23 —
auch solche Personen das Recht zum freiwilligen Beitritt haben
sollen, denen ein gleiches Recht bereits von einer andern Kasse
des KVG. zugestanden ist. Haben in dem angedeuteten Beispiel
beide Kassen eine derartige Bestimmung getroffen, so kann
der Bäckermeister beiden Kassen beitreten. — Begnügt aber
eine oder beide Kassen sich damit, zu sagen: „Handwerksmeister,
die nicht mehr als zwei Gesellen ständig beschäftigen, haben das
Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesamtein-
kommen zweitausend Mark nicht übersteigt“, so ist anzunehmen,
dass der Bäckermeister nur einer der beiden Kassen beitreten
kann. Denn wie alle Vorschriften des KVG. über den freiwil-
ligen Beitritt sollen auch die hier in Frage stehenden nur solchen
Personen Gelegenheit zur Krankenversicherung geben, denen
diese Möglichkeit sonst mangeln würde. Die Ermöglichung einer
Doppelversicherung bezweckt das Gesetz damit aber wahrhaftig
nicht. Daher muss man im Zweifel annehmen, dass die Kasse
bei der Abfassung der betreffenden Statutenbestimmung jene
Absicht des Gesetzes im Auge hatte Die Regelist daher
auchhier, dass einefreiwilligeMitgliedschaft
beimehreren Kassen unzulässig ist.
II. Es erhebt sich nun die weitere Frage: Welcher Kasse
kann jemand beitreten, in dessen Person die Voraus-
setzungen für das Beitrittsrecht zu mehreren Kassen gegeben
sind? Wir sahen im I. Abschnitt, dass jemand, der in verschie-
denen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen
steht, bei der Kasse seiner Hauptbeschäftigung zwangsversichert
ist. Da das Gesetz bestimmt, dass die Person versichert sein
soll, so musste es auch die Kasse bestimmen, bei der die Zwangs-
versicherung eintreten soll; das ist, wenn auch nicht ausdrücklich,
geschehen. — Bei der freiwilligen Versicherung überlässt das
Gesetz den zu versichernden Personen die Entscheidung der
Frage, ob sie versichert sein wollen; es erscheint daher natür-
lich, dass ihnen auch die Wahl der Kasse freigestellt wird.