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Was aber geschieht, wenn die einwöchige Frist nicht ein-
gehalten wird? Man denke sich den Fall, dass jemand, der die
Absicht hat, die Mitgliedschaft fortzusetzen, aus Unkenntnis oder
aus Nachlässigkeit, oder auch, weil er infolge besonderer Um-
stände verhindert ist, die ausdrückliche Erklärung innerhalb der
ersten Woche unterlässt, und dass auch innerhalb dieser Zeit
eine Beitragszahlung nicht fällig wird. Er entrichtet aber seine
Beiträge gleichwohl weiter, ohne dass die Kasse Widerspruch
dagegen erhebt, sei es aus Unkenntnis der tatsächlichen Ver-
hältnisse oder der gesetzlichen Vorschriften, sei es, weil das zu-
ständige Kassenorgan trotz der Fristversäumung gegen die Fort-
setzung des Versicherungsverhältnisses nichts einzuwenden hat.
Soll man nun später — vielleicht nach Jahren —, wenn jene
Unkenntnis gewichen oder ein neuer Vorstand gewählt ist, der
über die Frage anders denkt, dem Manne plötzlich entgegen-
halten können, er habe gar keine Ansprüche mehr gegen die
Kasse, da seine Mitgliedschaft seinerzeit infolge der nicht
rechtzeitigen Abgabe einer dem $& 27 entsprechenden Erklärung
erloschen sei? Ein solches Ergebnis wäre recht unbefriedigend
und dürfte dem Bestreben des Gesetzes, den Arbeitern eine
Wohltat zu erweisen, gewiss nicht entsprechen.
Der im $ 27 erfolgten Fristsetzung liegen folgende Er-
wägungen zugrunde: Während bei der Gemeindekrankenver-
sicherung, falls durch Gemeindebeschluss andere Zahlungster-
mine nicht festgesetzt sind, die Beiträge „wöchentlich im voraus“
zu entrichten sind, erfolgt bei den organisierten Kassen die Fest-
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REGER, XXIV, S. 99. Die Entscheidungen des Pr. OVG. vom 27. Okt. 1890
(bei REGER, XI, S. 295) und vom 4. April 1895 (bei REgeEr, XV, S. 413)
besagen nicht, wie der Bad. VGH. in der eben angeführten Entscheidung
annimmt, dass eine in der zwischen dem Aufhören der Versicherungspflicht
und der Abgabe der in 8 27 vorgeschriebenen Erklärung liegenden Zeit ein-
tretende Krankheit keinen Unterstützungsfall begründe, sondern sie stellen
lediglich fest, dass eine ausdrückliche Erklärung zur Fortsetzung der Mit-
gliedschaft notwendig ist.