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setzung der Zahlungstermine durch das Statut ($ 52 Abs. 1).
Nehmen wir nun den Fall, dass bei der Ortskrankenkasse in
X. die Beiträge alle vier Wochen erhoben werden, und dass
ein Mitglied an dem auf einen Zahlungstermin folgenden Tage
aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung aus-
scheidet, so würde mangels der in 8 27 erfolgten Fristsetzung
die Entscheidung der Frage, ob die Mitgliedschaft fortbestehen
soll, bis zum nächsten Zahlungstermine — d. i. vier Wochen
lang ungewiss sein. Die Folge wäre, dass alle die Mitglieder,
die kurz nach einem Zahltage aus der Beschäftigung ausscheiden
und dann binnen etwa vier Wochen erkranken, durch die ein-
fache Erklärung, Mitglied bleiben zu wollen, einen Unterstützungs-
anspruch gegen die Kasse erwerben würden. Das will $ 27
verhüten. Unter Zugrundelegung dieser Absicht haben wir ihn
auszulegen. Und da ergibt sich denn, dass die Frist des $ 27
keinesfalls die Bedeutung haben kann, dass ihre Versäumung
ipso jure das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge hat; das
läge weder im Interesse der Kasse, die vielleicht manches gün-
stige Risiko auf diese Weise verlieren würde, noch auch im In-
teresse der Mitglieder, die dann durch eine kleine Unachtsam-
keit der Mitgliedschaft verlustig gingen. Die Fristsetzung des
8 27 gibt vielmehr der Kasse nur das Recht, eine Erklärung,
man wolle die Mitgliedschaft fortsetzen, dann zurückzuweisen,
wenn sie nach Ablau: der Frist erfolgt. Als Erklärung, die
Mitgliedschaft fortsetzen zu wollen, ist jede Beitragszahlung
anzusehen, auch wenn sie nach Beendigung der Frist geleistet
wird; freilich ist sie dann eine verspätete Erklärung. Die Nicht-
zahlung der Beiträge zum nächsten Fälligkeitstermine ist jedoch
nicht etwa als eine Erklärung, die Mitgliedschaft nicht fort-
setzen zu wollen, anzusehen; die Entrichtung der Beiträge kann
ja aus ganz andern Gründen — z. B. wegen Zahlungsuntähig-
keit — unterbleiben?!. Nimmt nun die Kasse eine ausdrück-
51 Gemäss positiver Vorschrift des $ 19 Abs. 6 erlischt jedoch die Mit-