Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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rungsanstalten des KVG. ist unzulässig“. 
Schluss. 
I. Die gleichzeitige Versicherung bei einer Versicherungsan- 
stalt des KVG. und einer freien Hilfskasse ist also die einzig 
noch bleibende Möglichkeit einer Doppelversicherung im Kran- 
kenversicherungsrecht. Dass diese Art der Doppelversicherung 
zulässig ist, ergibt sich bezüglich der dem S 75 KVG. entsprechen- 
den Hilfskassen aus 8 19 Abs. 5, wo bestimmt ist, dass der Aus- 
tritt versicherungspflichtigen Personen, die nachweisen, dass sie 
Mitglied einer derartigen Hilfskasse geworden sind, unter ge- 
wissen Voraussetzungen zu gestatten ist; bezüglich der dem 
8 75 nicht genügenden Kassen ist es selbstverständlich. — Es 
kann daher sowohl ein Pflichtmitglied als auch ein freiwillig Ver- 
sicherter einer Hilfskasse beitreten, ohne dass seine bisherige 
Mitgliedschaft davon irgendwie berührt wird. Dies gilt auch 
dann, wenn die fragliche Hilfskasse dem & 75 entspricht; denn 
die Zwangsversicherung der Mitglieder solcher Kassen wird durch 
8 75 nicht aufgehoben, sie sind, vielmehr nur „von der Ver- 
pflichtung befreit“, einer Versicherungsanstalt des KVG. anzu- 
gehören. — Umgekehrt kann auch. ein Mitglied einer Hilfskasse 
jederzeit Mitglied einer Gemeindekrankenversicherung oder einer 
organisierten Kasse des KVG. werden. Dabei ist zu bemerken, 
dass Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung 
ausüben, wenn sie von ihrem Recht, befreit zu sein von der 
Zwangsversicherung, keinen Gebrauch machen, sowohl hinsicht- 
lich ihres Beitritts zu der zuständigen Versicherungsanstalt des 
-—— oo... 
5 Von dem wohl kaum vorkommenden Fall, dass zwei für den gleichen 
Bezirk zuständige Kassen die ausdrückliche statutarische Bestimmung auf- 
nehmen: „Es sind auch solche Personen statutarisch zum Beitritt berech- 
tigt, denen eine andere Kasse die gleiche Berechtigung einräumte, und die 
von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht haben“ (vgl. darüber oben 
Seite 72 f.), kann hier abgesehen werden. 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 1. 6
	        
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