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normierte Voraussetzung, dass die Höhe des Gesamtkranken-
geldes die Höhe des Tagelohnes übersteigt, fortfällt. Im $ 8
Abs. 4 des Hilfskassengesetzes ist der Grundsatz aufgestellt, dass
die Unterstützungen für alle Mitglieder nach gleichen Grund-
sätzen abgemessen sein müssen’‘, Diesem Grundsatze würde die
Anordnung der Krankenkürzung nicht widersprechen ’”, wenn
wir zunächst einmal von der -—- praktisch übrigens recht selten
vorkommenden -— Möglichkeit, dass die fragliche Kasse des KVG.
auf ihr Kürzungsrecht verzichtet, absehen. Denn ob nun die
Kasse des KV@. oder die Hilfskasse die Kürzung des Kranken-
geldes vornimmt, ist für die Versicherten doch völlig gleichgül-
tig. Erst wenn eine öffentliche Versicherungsanstalt auf ihr
Kürzungsrecht Verzicht leistet, werden die bei dieser und bei
einer freien Kasse, die in ihrer Satzung die Kürzung anordnet,
gleichzeitig versicherten Personen gegenüber den andern benach-
teilig. Das widerspricht dann freilich dem $ 8 Abs.4 des
Hilfskassengesetzes. Tritt ein solcher Fall ein, so müsste die
Hilfskasse ihre Statutenbestimmung dahin abändern, dass die Kür-
zung des Krankengeldes den Mitgliedern gegenüber nicht statt-
finden kann, die bei einer Kasse des KVG. versichert sind,
welche auf ihr Kürzungsrecht verzichtet hat. — Bis dahin aber
ist die Hilfskasse zur Kürzung des Krankengeldes aller Doppel-
versicherten zweifellos berechtigt. —
Wir haben also gesehen, dass das KVG., wenn auch seine
Ausdrucksweise nicht immer ganz klar ist, doch bei der Regelung
der Doppelversicherung von allgemein leitenden Gesichtspunkten
beherrscht ist, die, auf den ersten Blick nicht immer erkenntlich,
uns eine durchaus einheitliche Beantwortung aller auf dem
58 Ueber die Bedeutung dieses Grundsatzes vgl. LEYERS, Die Hilfs-
kassen in Gegenwart und Zukunft (1908) 8. 41.
5® A. M. Hann, Kommentar zum Hilfskassengesetz $ 8 Anm. 4d und
Kommentar zum KVG. $ 26a Anm. la. Herrschend aber ist die hier ver-
tretene Ansicht.
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