Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

Die Stellung des Heroldsamts zu den Ge- 
richten. 
Von 
Herrn Oberlandesgerichtsrat THIELE in Königsberg. 
Die Frage, welche Stellung die Gerichte dem Heroldsamt 
gegenüber einnehmen, und ob insbesondere die Gerichte und 
zwar sowohl der Zivilrichter als auch der Strafrichter sowie der 
Registerrichter und der Richter für Akte der freiwilligen Ge- 
rıchtsbarkeit, an die Entscheidungen des Heroldsamts gebunden 
sind, ist in der neuesten Zeit im Anschluss an einige Entschei- 
dungen des Kammergerichts so eingehend und erschöpfend be- 
sprochen worden, dass es fast überflüssig erscheinen könnte, diese 
Materie nochmals einer Erörterung zu unterziehen. Wenn ich 
mich gleichwohl dazu entschlossen habe, so geschah dies einmal 
deswegen, weil ich mich in allen Punkten den Ausführungen 
des Heroldsamts nicht anzuschliessen vermag, gleichwohl aber 
den Beweis führen zu können glaube, dass man selbst bei anderer 
Auffassung zu dem nämlichen Resultate gelangen kann und 
muss, und sodann, weil die jüngsten Publikationen meistenteils 
von dem Heroldsamt selbst ausgegangen sind, dieses aber natur- 
gemäss die Rechte Seiner Majestät des Königs in diesem Punkte 
und, da dieser ihm die Entscheidung in Adelssachen übertragen 
hat, seine eigenen Rechte wahrnehmen muss, es somit gewisser-
	        
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