Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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massen als Partei erscheint, seine Publikationen daher möglicher- 
weise mit dem Vorurteil der Parteilichkeit und Voreingenommen- 
heit aufgenommen werden könnten. 
I. 
Da unzweifelhaft die Vorschriften über das Adelsrecht vom 
Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt geblieben, also die Bestim- 
mungen des Allgemeinen Iaandrechts massgebend sind, so fragt 
es sich zunächst: Enthält das Allgemeine Landrecht Bestimmun- 
gen, wonach den Gerichten die Kognition in Adelssachen über- 
tragen ist? Es wird bei Beantwortung dieser Frage gar nicht 
einmal notwendig sein, dass spezielle Paragraphen sich nach der 
einen oder anderen Richtung aussprechen, vielmehr zunächst 
schon genügen, wenn sich eine Entscheidung in dieser Beziehung 
aus dem Geiste des Allgemeinen Landrechts, aus der Natur der 
Sache oder aus der geschichtlichen Entwickelung ergibt. Was 
die Natur der Sache anbelangt, so hat bereits JELLINEK in sei- 
nem System der subjektiven öffentlichen Rechte (2. Aufl. Tübingen 
1905) auf Grund des Persönlichkeitsbegriffs und der Stellung des 
Staates zum Individuum nachgewiesen, dass die Zugehörigkeit 
zum Adel Rechtsbeziehungen zwischen dem Berechtigten und dem 
Staat, oder, was nach der staatsrechtlichen Auffassung zur Zeit 
des Allgemeinen Landrechts, dasselbe sagen will, dem Träger der 
Staatshoheit, dem Monarchen, erzeugt, die in erster Reihe in 
einem Anspruch auf Anerkennung bestehen. Es sei in dieser 
Beziehung, um nicht bereits Gesagtes zu wiederholen, auf die 
Publikationen des Heroldsamts im Archiv für öffentliches Recht 
(Bd. 18 Seite 47 fi.) verwiesen. Ein Blick auf die Entwickelung 
des Adels zeigt aber auch, dass diese Auffassung in der Ge- 
schichte ihre sichere Unterlage hat. Denn der mittelalterliche 
Adel! ist nicht bloss ein vornehmer Geblütsstand, sondern er hat 
ı! BLUNSCHLI und BRATER, Deutsches Staatswörterbuch unter „Adel“ 
S. 36, 40.
	        
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