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massen als Partei erscheint, seine Publikationen daher möglicher-
weise mit dem Vorurteil der Parteilichkeit und Voreingenommen-
heit aufgenommen werden könnten.
I.
Da unzweifelhaft die Vorschriften über das Adelsrecht vom
Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt geblieben, also die Bestim-
mungen des Allgemeinen Iaandrechts massgebend sind, so fragt
es sich zunächst: Enthält das Allgemeine Landrecht Bestimmun-
gen, wonach den Gerichten die Kognition in Adelssachen über-
tragen ist? Es wird bei Beantwortung dieser Frage gar nicht
einmal notwendig sein, dass spezielle Paragraphen sich nach der
einen oder anderen Richtung aussprechen, vielmehr zunächst
schon genügen, wenn sich eine Entscheidung in dieser Beziehung
aus dem Geiste des Allgemeinen Landrechts, aus der Natur der
Sache oder aus der geschichtlichen Entwickelung ergibt. Was
die Natur der Sache anbelangt, so hat bereits JELLINEK in sei-
nem System der subjektiven öffentlichen Rechte (2. Aufl. Tübingen
1905) auf Grund des Persönlichkeitsbegriffs und der Stellung des
Staates zum Individuum nachgewiesen, dass die Zugehörigkeit
zum Adel Rechtsbeziehungen zwischen dem Berechtigten und dem
Staat, oder, was nach der staatsrechtlichen Auffassung zur Zeit
des Allgemeinen Landrechts, dasselbe sagen will, dem Träger der
Staatshoheit, dem Monarchen, erzeugt, die in erster Reihe in
einem Anspruch auf Anerkennung bestehen. Es sei in dieser
Beziehung, um nicht bereits Gesagtes zu wiederholen, auf die
Publikationen des Heroldsamts im Archiv für öffentliches Recht
(Bd. 18 Seite 47 fi.) verwiesen. Ein Blick auf die Entwickelung
des Adels zeigt aber auch, dass diese Auffassung in der Ge-
schichte ihre sichere Unterlage hat. Denn der mittelalterliche
Adel! ist nicht bloss ein vornehmer Geblütsstand, sondern er hat
ı! BLUNSCHLI und BRATER, Deutsches Staatswörterbuch unter „Adel“
S. 36, 40.