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wonach Standeserhöhungen, Staatsämter und Würden zu ver-
leihen nur dem Oberhaupte des Staates gebührt, sowie der8$ 13119,
wonach kein Untertan des Staates ohne Erlaubnis seines Landes-
herrn Standeserhöhungen bei fremden Staaten suchen, oder deren,
welche ihm etwa aus eigener Bewegung von selbigen verliehen
werden, in hiesigen Landen sich pedienen soll; und wenn S 6
des Gesetzes vom 8. Mai 1837 den Fall erwähnte, wo jemand
des Adels unter dem Hinzutritt der Allerhöchsten Genehmigung
für verlustig erklärt worden war, so lässt auch hier der Umstand,
dass die — damals noch zulässige — Aberkennung des Adels
durch gerichtliches Urteil der Allerhöchsten (Genehmigung be-
durfte, erkennen, dass hier Sein oder Nicht-Sein eine Frage be-
deutet, die einzig und allein zwischen dem Adelsprätendenten und
dem Träger der Krone zum Austrag zu bringen ist. Ja, ich er-
blicke sogar in dem vielbesprochenen 8 19 I9 ALR. einen deut-
lichen Hinweis auf die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen
dem Adelsprätendenten und dem Monarchen und insbesondere
eine Bestätigung des Satzes, dass es keinen Adel geben kann,
welcher nicht vom Staatsoberhaupt anerkannt ist. Wenn dieser
$ sagt: Wer entweder selbst oder wessen Vorfahren vierundvierzig
Jahre hindurch sich adliger Prädikate und Vorrechte ruhig be-
dient, und also ein ausdrückliches oder stillschweigendes Aner-
kenntnis des Staates für sich haben, für den streitet die recht-
liche Vermutung, dass ihm der Geschlechtsadel wirklich zu-
komme“, so lässt allerdings vielleicht der mit den Worten „und
also“ beginnende Zusatz eine mehrfache Deutung zu. Wenn man,
wie das Kammergericht?, sagt, es sei hier der gesetzgeberische
Gedanke zum Ausdruck gebracht, so erhebt sich sofort die Frage:
Warum hat der Gesetzgeber dies gerade an dieser Stelle für
nötig befunden? Meines Erachtens ist der Gedankengang des Ge-
setzgebers der gewesen: Als leitender Gedanke hat dem Gesetz-
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? Entsch. des Kammergerichts vom 19. November 1907 in der Strafsache
Chr. Sarnowski 2. S. 272/07.